Zoll: Änderung der Gebrauchtwarenregelung zum 1. Januar 2020

Der Zoll hat in einer Erklärung vom 02.12.2019 auf Änderungen bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung hingewiesen.  Künftig wird bei der Beurteilung ein strengerer Maßstab angelegt.

Lieferantenerklärungen (nach Art. 15 Abs. 1 UZK, Zollkodex der Union) sind in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren. Wenn die Nachweispapiere nicht mehr vorliegen, kann ein Präferenznachweis für Gebrauchtwaren ausgestellt werden. Die Anwendung der "Gebrauchtwarenregelung" setzt allerdings voraus, „dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen“ (www.zoll.de). Soweit der Hersteller nicht mehr existiert und kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, können im Einzelfall auch andere Nachweise (wie Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen oder ausreichende Beschreibungen der Erzeugnisse) anerkannt werden.

Künftig wird laut Zoll bei der Beurteilung allerdings ein strengerer Maßstab angelegt. Der alleinige Hinweis, dass die Erklärung zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, reicht nicht mehr aus. „Es muss dann klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Präferenzregelung ist.“

Weitere Informationen: Zoll - Gebrauchtwarenregelung