Ursprungserklärung für Kanada (über 6000 Euro) ab 01.01.2018 nur noch für REX
Der Zoll informiert darüber, dass mit dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada Ausführer im Rahmen des Abkommens bei Warenwerten pro Sendung von über 6000 Euro grundsätzlich als Registrierte Ausführer (REX) registriert sein müssen, um die vorgesehenen Ursprungserklärungen auch ausfertigen zu dürfen. Zur Angabe des Ursprungslandes bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada hat der EU-Exporteure in der Ursprungserklärung stets "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU" zu verwenden.
Das Außenwirtschaftsportal Bayern klärt in einer Pressemeldung außerdem darüber auf, dass es als Präferenznachweis für die Lieferung von Ursprungswaren nach Kanada nur nicht-förmliche Ursprungserklärungen gibt.
Die Übergangsregelung für Ursprungserklärungen eines Ausführers, der über eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA) verfügt, endeten zum 31.12.2017.