Türkei: Bei Importen ohne Unterschrift keine Präferenzbehandlung möglich

In der Türkei wurde ein elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED eingeführt. Diese Bescheinigungen tragen keine persönlichen Unterschriften der ausführenden türkischen Zollbeamten mehr.

Der Zoll hat in einer Meldung darüber informiert, dass diese Bescheinigungen ohne Unterschrift für beantragte Präferenzbescheinigungen durch die EU nicht anerkannt werden. Darauf hat sich die Europäische Kommission mit den Mitgliedstaaten der EU geeinigt.

„Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorliegen.“ (Zoll, 16.07.2018)

Es ist also erforderlich, bei der Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung zu beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

Allerdings, so lautet ein Hinweis der Kommission, können Einführer die fehlenden Unterschriften vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen lassen bzw. eine unterschriebene neue Bescheinigung vorlegen

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, die im vereinfachten Verfahren ausgefertigt werden bzw. ausgefertigt worden sind (ermächtigter Ausführer/Sonderstempelabdruck) von den vorstehenden Maßnahmen nicht betroffen sind.

 

Quelle: zoll.de