Tachographenpflicht ab Juli 2026: Neue Regeln im Auslandsverkehr
Die Tachographenpflicht regelt die Lenk- und Ruhezeiten für gewerbliche Fahrten im Rahmen der Güter- und Personenbeförderung. Sie schreibt vor, dass Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen diese Zeiten seit dem 1. Mai 2006 mit einem digitalen Tachographen bzw. Fahrtenschreiber erfassen müssen. Der Stichtag 1. Mai 2006 beschreibt dabei das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Fahrzeuge dieser Größe, die vor dem 1. Mai 2006 erstmalig zugelassen wurden, dürfen dagegen mit einem analogen Tachographen ausgestattet sein.
Erweiterungen der Regelungen in den Jahren 2019 und 2023 legen fest, dass Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit sogenannten intelligenten Fahrtenschreibern auszustatten sind. Dabei gilt konkret für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 15. Juni 2019 ein intelligenter Tachograph der Version 1 und für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 21. August 2023 ein intelligenter Tachograph der Version 2. Die Versionen beziehen sich auf technische Voraussetzungen. Details dazu gibt es beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Die Tachographenpflicht greift grundsätzlich mit einem Bezug zur Gesamtmasse des betreffenden Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination. Das heißt, dass auch das Gesamtgewicht eines Kleintransporters inklusive Anhänger gemeint ist.
Gibt es Ausnahmen? Was ist die sogenannte Handwerkerregelung?
Die Ausnahmen von der Tachographenpflicht für Fahrten innerhalb Deutschlands sind in der Fahrpersonalverordnung aufgeführt – ab § 1 Abs. 2.
Die Tachographenpflicht greift in Deutschland erst für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,8 Tonnen. Darunter ist grundsätzlich keine Tachographenpflicht geregelt.
Nutzen Handwerksbetriebe Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 bis 7,5 Tonnen, können sie sich im Umkreis von 100 km um den Unternehmensstandort auf Ausnahmeregelungen berufen. Die Ausnahmeregelungen in beiden Gewichtsklassen sind wie folgt:
- Betriebe dürfen mit dem Fahrzeug nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen transportieren, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.
- Betriebe dürfen neben den oben genannten Transporten auch sogenannte Auslieferungsfahrten ohne die Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten vornehmen. Gemeint ist hier das Ausliefern von Produkten handwerklicher Fertigung oder solchen, die in Kleinserie hergestellt wurden. Außerdem gilt diese Ausnahme für Transporte von Waren im Rahmen einer Reparatur – sowohl zum Betrieb als auch zum Kunden.
- Ausgenommen von der Tachographenpflicht sind zudem sogenannte Verkaufsfahrzeuge, wie sie etwa von Bäckern oder Fleischern auf Wochenmärkten genutzt werden.
Es darf sich dabei nicht um Berufskraftfahrer handeln.
Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen greifen keine Ausnahmeregelungen.
Was ändert sich zum 1. Juli 2026 bei der Tachographenpflicht? Was gilt für grenzüberschreitende Transporte?
Grundsätzlich ändert sich für Transporte innerhalb Deutschlands nichts im Zusammenhang mit der Tachographenpflicht. Anders sieht es für sogenannte grenzüberschreitende Transporte aus. Und das betrifft ab dem 1. Juli 2026 bereits Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 Tonnen. Auch für sie gilt dann die Tachographenpflicht bzw. müssen sich die Betriebe bewusst sein, dass sie Ausnahmen nutzen.
Im neuen Bereich über 2,5 Tonnen greift die Ausnahmeregelung, wenn es sich um eine Güterbeförderung im sogenannten Werkverkehr handelt. Werkverkehr ist der Transport von Gütern, Maschinen, Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal. Die Güter müssen im Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden.
Daneben gelten für grenzüberschreitende Transporte die oben genannten Ausnahmeregelungen: Materialien, Ausrüstungen und Maschinen dürfen von Handwerksbetrieben ohne Fahrtenschreiber transportiert werden. Allerdings müssen Unternehmen sowohl bei den bisherigen Ausnahmetatbeständen als auch beim Ausnahmetatbestand „Werkverkehr“ nachweisen können, dass der Transport durch die Handwerksfirma selbst erfolgt und nicht die Haupttätigkeit des betreffenden Fahrers darstellt. Ein Nachweis dafür kann beispielsweise der Arbeitsvertrag des Fahrers sein, der seine Tätigkeiten im Handwerksbetrieb dokumentiert.
Die Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz hat auf Ihrer Website eine Übersicht über die einzelnen Gewichtsklassen platziert.
Quelle: DHZ/Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
(BHI NL Nr. 05/2026)