Spanisches Gesetz zur Zeiterfassung am Arbeitsplatz betrifft auch Montagefirmen aus Bayern

Seit Mai 2019 ist in Spanien ein Gesetz wirksam, das Unternehmen verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit und Überstunden ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Auch bayerische Handwerksbetriebe, die Mitarbeiter vorübergehend nach Spanien entsenden, unterliegen dieser Pflicht. Sie müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter vor Ort aufzeichnen und diese Unterlagen mindestens vier Jahre archivieren. Diese Aufzeichnung muss die Anfangs- und Endzeit und auch die Unterbrechungen des Arbeitstages enthalten.

 

Das Fehlen der Zeiterfassungen wird in Spanien als schwerer Verstoß gegen das Gesetz der Arbeitnehmerrechte eingestuft und mit Bußgeldern zwischen 626 € und 6.250 € pro Mitarbeiter belegt. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der lückenhaften Arbeitszeiterfassung am Arbeitsplatz.

 

Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer erhalten auf Wunsch von Bayern Handwerk International ein kostenloses Muster einer Zeiterfassung.

Kontakt: info@bh-international.de



Quelle: Spanisches Gesetzblatt