Schweiz - GAV Schreiner weiterhin außer Kraft
Handwerksbetriebe, die ihre Mitarbeiter in die Schweiz entsenden, sind verpflichtet ihnen für diese Zeit die Schweizer Mindestlöhne zu bezahlen. Die entsprechenden Löhne sind in den sogenannten Gesamtarbeitsverträgen (GAVs) geregelt.
Doch was ist zu tun, wenn der Gesamtarbeitsvertrag wie derzeit im Schreinergewerbe außer Kraft ist? Müssen die Mindestlöhne nicht bezahlt werden?
Wenn kein Gesamtarbeitsvertrag gilt, sind bei Entsendungen von Mitarbeitern die ortsüblichen Löhne des Kantons und der Branche einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen sich für den ortsüblichen Lohn an den Angaben des ausgelaufenen GAVs vom Dezember 2020 zu orientieren.
Gerne geben wir Ihnen in der persönlichen Beratung Hinweise, wie Sie den Lohnrechner trotz vertragslosem Zustand als Hilfsmittel nutzen können. Melden Sie sich gerne.
Hintergrund:
Der GAV für das Schreinergewerbe ist seit 01.01.2021 ausgelaufen und bisher nicht erneuert worden, da sich die Verhandlungsparteien zu bestimmten Punkten nicht einigen konnten. Demnächst sollen die Verhandlungen wieder aufgenommen werden. Wir informieren Sie, sobald es einen neuen Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe gibt.
(BHI NL 06/2021)