Schweden: Änderung der Regelungen für Entsendungen
Die schwedische Behörde Swedish Work Environment Authority hat Veränderungen zu der Meldepflicht bekannt gegeben. Der Arbeitgeber ist bei der Entsendung seiner Mitarbeiter nun verpflichtet:
- Seine Mitarbeiter nicht später als zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Zusätzlich muss nun eine Kontaktperson in Schweden benannt werden. Zuvor mussten Mitarbeiter, die unter 5 Tagen in Schweden beschäftigt waren, überhaupt nicht gemeldet werden.
- Die Dokumentation der Meldung der entsendeten Mitarbeiter dem Kunden in Schweden mitteilen und zugänglich zu machen.
- Den entsendeten Mitarbeiter, der einen anderen Mitarbeiter ersetzt, über die gesamte gemeldete Arbeitszeit zu informieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, seine Rechte in Bezug auf Langzeitentsendungen wahrzunehmen.
Es gilt auch eine neue Pflicht für den Kunden, der die entsendeten Mitarbeiter empfängt.
Der Empfänger der Dienstleistung ist verpflichtet der Swedish Work Environment Authority mitzuteilen, wenn er keine Dokumentation über die Meldung erhalten hat. Dies muss innerhalb von 3 Tagen nach Arbeitsbeginn erfolgen. Die Pflicht gilt nicht bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf
Entsendete Arbeitnehmer sollen durch diese Maßnahmen mehr Rechte erhalten. Es ist langfristig geplant, dass die schwedischen Gewerkschaften stärker mit ausländischen Betrieben verhandeln, um den entsendeten Mitarbeitern einen höheren Mindestlohn zu ermöglichen. Des Weiteren sollen entsendete Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, Kompensation für die Reise und den kompletten Aufenthalt zu beantragen. Mitarbeiter, die 12 Monate entsendet werden, sollen genauso behandelt werden wie schwedische Arbeitnehmer.
Quelle : HWK Schleswig-Holstein, NL 07/2020