Scheinselbstständigkeit kann für Arbeitgeber teuer werden
Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um den gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen. Dies entschied in einem nun veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 8 BA 51/20).
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Quelle: DHZ
(BHI NL 04/2023)