Österreich: Entsendung von kroatischen Mitarbeitern bis 2020 mit eingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit

(Oktober 2018) Kroatische Mitarbeiter sind in einzelnen EU-Ländern immer noch mit einer eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit belegt, so auch in Österreich. Während in Deutschland für Arbeitnehmer aus Kroatien seit 2015 der volle Zugang in den Arbeitsmarkt gilt, ist in Österreich der Zugang kroatischer Arbeitskräfte zum nationalen Arbeitsmarkt durch innerstaatliches Recht geregelt. Arbeitskräfte aus Kroatien benötigen gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis.

Umgekehrt gelten auch in Kroatien vergleichbare vorübergehende Beschränkungen für Arbeitskräfte aus Österreich.

Die Europäische Kommission sieht folgenden zeitlichen Ablauf vor:

Gemäß der Beitrittsakte von 2011 dürfen die Mitgliedstaaten der EU-27 den Zugang von Arbeitskräften aus Kroatien zu den nationalen Arbeitsmärkten vorübergehend beschränken.

Erste Phase: 1. Juli 2013 – 30. Juni 2015

Der Zugang war durch das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten geregelt. 13 Länder haben Beschränkungen angewendet (AT, BE, CY, FR, DE, EL, IT, LU, MT, NL, ES, SI und UK). In den übrigen Mitgliedstaaten galten die EU-Freizügigkeitsbestimmungen für kroatische Arbeitskräfte ohne Einschränkungen.

Zweite Phase: 1. Juli 2015 – 30. Juni 2018

Die Mitgliedstaaten durften die Beschränkungen beibehalten, sofern sie die Kommission darüber vorab informierten. Österreich, die Niederlande, Slowenien, Malta und das Vereinigte Königreich haben von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

Dritte Phase: 1. Juli 2018 – 30. Juni 2020

In der letzten Phase dürfen Mitgliedstaaten ihre Beschränkungen nur bei einer schwerwiegenden Störung ihres Arbeitsmarkts oder der Gefahr derartiger Störungen anwenden. Derzeit gelten nur in Österreich Beschränkungen.



Quelle: Europäische Kommission