Neues Merkblatt zu Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Merkblatt zu Ausfuhrlieferungen im nicht kommerziellen Reiseverkehr erneuert. Neu aufgenommen wurde u.a. das Vereinigte Königreich (VK), da das VK mittlerweile Drittland ist. Außerdem wurde das entsprechende Vordruckmuster angepasst.

Was ist eine „Ausfuhr im nicht kommerziellen Reiseverkehr“?

Diese liegt vor, wenn der Käufer aus dem Drittland die privat erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt.

Beispiel: Ein japanischer Tourist ist in Deutschland, kauft eine Uhr bei einem Uhrmacher oder Sonnenbrille bei einem Optiker  und führt diese in sein Heimatland Japan aus. In diesem Fall könnte der Uhrmacher bzw. der Optiker ohne Steuerausweis die Rechnung oder den Kassenbon ausstellen, nachdem er sich versichert hat, dass der Kunde tatsächlich in Japan ansässig ist und der Gesamtwert der Lieferung inkl. Steuer 50 Euro übersteigt.  Allerdings benötigt er zwingend den Ausfuhrnachweis der Grenzzollstelle.

Mehr dazu im Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen

(BHI NL 06/2022)