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Mercosur und Ursprungsregeln

Damit eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieses Abkommens in Betracht kommt, muss das Produkt Ursprungskriterien erfüllen. Als Ursprungswaren gelten Waren,

  • die in der EU oder im Mercosur vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
  • die in der EU oder im Mercosur ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft - also vollständig aus Ursprungswaren- hergestellt wurden sowie
  • die in der EU oder im Mercosur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Anhangs über produktspezifische Ursprungsregeln erfüllen. 

Das Abkommen sieht zudem bilaterale Kumulierung vor. Sie ermöglicht, dass Vormaterialien aus der EU im Mercosur so behandelt werden, als hätten sie dort ihren Ursprung - und umgekehrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die betreffenden Materialien einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Eine weitere Voraussetzung für den Ursprungserwerb ist die direkte Beförderung. Die Waren müssen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien transportiert werden; eine Durchfuhr durch Drittländer ist nur zulässig, wenn die Waren durchgehend unter zollamtlicher Überwachung stehen. 

Präferenznachweise

Ursprungserzeugnisse der EU können bei der Einfuhr in den MERCOSUR – und umgekehrt Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR bei der Einfuhr in die EU – zollbegünstigt eingeführt werden, wenn ein entsprechender Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärung vorgelegt wird. Für Warensendungen bis zu 6.000,00 Euro kann die Erklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden; bei Sendungen über 6.000,00 Euro ist eine Registrierung zum Registrierten Ausführer (REX) notwendig.

Welche Präferenznachweise verwenden die Mercosur-Staaten?

Argentinien, Brasilien und Uruguay können für die Einfuhr in die EU sowohl Erklärungen zum Ursprung als auch Ursprungszeugnisse vorlegen.

Paraguay nutzt während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich das Ursprungszeugnis.

Quelle: GTAI und vollständiger Artikel

(BHI NL Nr. 06/2026)