Kontrollen des deutschen Zolls: Aktive Veredelung von Fahrzeugen aus der Schweiz
Die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) warnt vor verstärkten Kontrollen durch den deutschen Zoll im Rahmen der „aktiven Veredelung“.
Wann spricht man von einer „aktiven Veredelung“?
Prinzipiell müssen alle Waren, die über die Schweizer Zollgrenze geführt werden, beim Schweizer Zoll angemeldet werden*. Bei Waren, die vorübergehend zur Veredelung ins Zollgebiet kommen, kann anstelle der normalen Einfuhr das Verfahren der aktiven Veredelung angewendet werden. (Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung) Das wäre der Fall, wenn man von der Schweiz aus die Dienste einer deutschen Kfz-Werkstätte in Anspruch nehmen würde. Wann die Option der aktiven Veredelung gegeben ist, beschreibt die GTAI so: „Dies ist immer dann der Fall, wenn es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeuges kommt. Hierzu zählen beispielsweise Felgen-Veredelung, Sonderlackierungen, Tieferlegung oder der Einbau von HiFi-Anlagen.“ Nicht betroffen sind Wartung und Reparaturen, die der Werterhaltung dienen.
Im Verfahren der aktiven Veredelung können die zu veredelnden Waren zollbefreit oder mit Anrecht auf Zollrückerstattung vorübergehend eingeführt werden. In gewissen Fällen ist auch eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer) möglich. Dieser Verkehr ist allerdings bewilligungspflichtig.
Verantwortlich für die Beantragung ist grundsätzlich der Schweizer Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin. Er/sie muss einen Antrag auf aktive Veredelung beim deutschen Zoll stellen und eine Sicherheit hinterlegen. (Beitrag der GTAI vom 15.01.2018)
Weitere Informationen auf www.zoll.de.
*Ausnahme: zollrechtlich freier Verkehr