Geldwäsche: Überarbeitete EU-VO zu Hochrisikoländern

Die Delegierte Verordnung (EU) mit der Liste mit Drittländern mit hohem Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde mit Wirkung zum 09.07.2020 bzw. 01.10.2020 geändert. Als direkt geltendes Recht ist diese VO für die Bewertung gelisteter Länder in der unternehmenseigenen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Die bisherige Delegierte VO (EU) 2016/1675 wurde nun durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 geändert.

In der EU-Hochrisikostaatenliste sind Staaten gelistet, die als „Drittländer mit hohem Risiko“ i. S. d. der aktuellen EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849 in der Fassung der Richtlinie 2018/843) bzw. „Drittstaat mit hohem Risiko“ i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwG) gelten.

Hiernach werden ab dem 09.07.2020 folgende Länder nicht mehr als Hochrisikodrittländer aufgelistet: Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Demokratische Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien.

Hingegen werden die folgenden Länder ab dem 01.10.2020 zusätzlich als Hochrisikodrittländer aufgelistet: Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe.

Die Beteiligung einer Person aus einem der Hochrisikodrittland an einer Transaktion löst gemäß § 15 Abs. 3 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten aus.

Vor dem Hintergrund der Änderungen der Einschätzung der Europäischen Kommission ist ggf. schon zum 09.07.2020, insbesondere aber zum 01.10.2020 eine Überprüfung der individuellen unternehmenseigenen Risikoanalyse im Hinblick auf die dortige Risikoklassierung der in der Delegierten VO künftig nicht mehr genannten bzw. neu genannten Hochrisikodrittländer sinnvoll.

 

Quelle: DIHK