Einreiseverordnung Deutschland und Anforderungen an den Impfnachweis
Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein abfotografierter Nachweis reicht nicht aus. Für einen vollständigen Impfschutz muss bzw. müssen die Impfung/die Impfungen mit Impfstoffen erfolgt sein, die entweder
- von der Europäischen Union zugelassen sind oder
- im Ausland zugelassen und von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind.
Zudem sind für einen vollständigen Impfschutz folgende Kriterien zu erfüllen:
Rechtliche Lage bis zum 30. September 2022:
- mindestens zwei Einzelimpfungen oder
- Positiver Antikörpertest und danach mindestens eine Einzelimpfung oder
- Infektion mit Coronavirus nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus) und danach mindestens eine Einzelimpfung oder
- Mindestens eine Einzelimpfung und danach Infektion mit Coronavirus nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus), vollständiger Impfschutz aber hier erst ab dem 29. Tag nach Durchführung der Testung
Rechtliche Lage ab dem 1. Oktober 2022:
- Drei Einzelimpfungen und die 3.Impfung muss mindestens drei Monate nach der 2.Impfung erfolgt sein oder
- Positiver Antikörpertest und danach 2 Einzelimpfungen oder
- Infektion mit Coronavirus nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus) und danach 2 Einzelimpfungen oder
- Zwei Einzelimpfungen und danach Infektion mit Coronavirus (nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus), vollständiger Impfschutz aber hier erst ab dem 29. Tag nach Durchführung der Testung
Quelle: Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
(BHI NL 04/2022)