Einreiseverordnung Deutschland und Anforderungen an den Impfnachweis

Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein abfotografierter Nachweis reicht nicht aus. Für einen vollständigen Impfschutz muss bzw. müssen die Impfung/die Impfungen mit Impfstoffen erfolgt sein, die entweder

  • von der Europäischen Union zugelassen sind oder
  • im Ausland zugelassen und von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind.

 Zudem sind für einen vollständigen Impfschutz folgende Kriterien zu erfüllen: 

Rechtliche Lage bis zum 30. September 2022:

  1. mindestens zwei Einzelimpfungen oder
  2. Positiver Antikörpertest und danach mindestens eine Einzelimpfung oder
  3. Infektion mit Coronavirus nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus) und danach mindestens eine Einzelimpfung oder
  4. Mindestens eine Einzelimpfung und danach Infektion mit Coronavirus nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus), vollständiger Impfschutz aber hier erst ab dem 29. Tag nach Durchführung der Testung

Rechtliche Lage ab dem 1. Oktober 2022:

  1. Drei Einzelimpfungen und die 3.Impfung muss mindestens drei Monate nach der 2.Impfung erfolgt sein oder
  2. Positiver Antikörpertest und danach 2 Einzelimpfungen oder
  3. Infektion mit Coronavirus nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus) und danach 2 Einzelimpfungen oder
  4. Zwei Einzelimpfungen und danach Infektion mit Coronavirus (nachgewiesen mittels PCR-Test (Antigentest oder Selbsttests reichen nicht aus), vollständiger Impfschutz aber hier erst ab dem 29. Tag nach Durchführung der Testung

Quelle: Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz

(BHI NL 04/2022)