Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Messekosten

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungskosten, etwa bei der Anmietung von Messeflächen und Werbeflächen auf die Gewerbesteuer steht seit längerem auf dem Prüfstand. 2016 hat der Bundesfinanzhof dazu ein Urteil veröffentlicht. Demnach sind bei Messebeteiligungsverträgen die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nicht erfüllt, da es sich bei der jeweiligen überlassenen Messefläche nicht um fiktives Anlagevermögen handelt. Und doch gibt es in der Formulierung des Urteils Unklarheiten, schreibt die Deutsche Handwerks Zeitung.

Lesen Sie den Beitrag der DHZ (03.04.2018), in dem die wichtigsten Argumente gegen eine Hinzurechnung begründet werden:

Von Bernhard Köstler

Hinzurechnung von Mieten für Messestand

Viele Unternehmer dachten, dass das Thema "Hinzurechnung von Messekosten" zum Gewerbeertrag nach dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 (Az. I R 57/15) nun endlich vom Tisch sei. Denn eigentlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die Anmietung von Messeflächen nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1e GewStG anteilig hinzugerechnet werden müssen.

Doch liest man das Urteil des Bundesfinanzhofs zwischen den Zeilen, birgt es leider mehr Argumente für die Hinzurechnung im Normalfall, in dem ein Unternehmer Zahlungen für einen Messeplatz an eine Messegesellschaft leistet. Zum BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 sind insbesondere folgende Aussagen zu treffen:

Sonderfall: Die Entscheidung betrifft nicht den Normalfall, sondern einen Sonderfall. Der Unternehmer im Urteilsfall hatte nur die Funktion eines Vermittlers. Er mietete auf Messen Standplätze für seine Kunden an.
 

Mietvertrag: In der Fachliteratur wird bislang argumentiert, dass es sich bei Messekosten nicht um klassische Vermietungsleistungen handelt, sondern um einen gemischten Vertrag, bei dem die Anmietung der Messeflächen in den Hintergrund tritt. Dem hat der BFH in seinem Urteil klar widersprochen. Die Richter haben sich klar dafür ausgesprochen, dass es sich bei dem Messevertrat um einen Mietvertrag handelt.
 

In der Praxis bringen Steuerberater und Unternehmen nun noch zwei weitere Argumente, mit denen sie die drohende Hinzurechnung von Messekosten noch abwenden möchten. Doch auch diese Argumente wurden durch den BFH in einem zweiten Urteilsfall ausgehebelt (BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016, Az. IV R 24/11). 

Argument 1: Kurzfristige Anmietung

Eine Hinzurechnung von Messekosten nach § 8 Nr. 1 GewStG ist nach Ansicht von Steuerberatern und Unternehmen nicht geboten, weil in den gleichlautenden Erlassen vom 2. Juli 2012 in Randziffer 29b steht, dass Kosten für kurzfristige Anmietungen dem Gewerbeertrag nicht hinzuzurechnen sind.

Bei einem Konzertveranstalter ist die Zurechnung der Saalmieten vorzunehmen. Die Ausnahme, dass Aufwendungen für die kurzfristige Anmietung nicht hinzurechnen sind, gilt nur für Hotelzimmer oder für Pkw-Mietverträge auf Geschäftsreisen. Die sporadische Anmietung eines Konzertsaals ist mit der Anmietung eines Messestands durchaus vergleichbar. 

Argument 2: Messetand wäre kein Anlagevermögen

Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären (gleich lautende Erlasse v. 2. Juli 2017, Rz. 29b). Bei Messeplätzen verneinen Steuerberater und Unternehmen diese Fiktion.

Für die Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen wird das fiktive Eigentum des Mieters voraussetzungslos fingiert. Es muss keine hypothetische Prüfung durchgeführt werden, ob das gemietete Wirtschaftsgut überhaupt gekauft werden könnte.

Ansatz für Kompromisslösung bei Messekosten

Sollte das Finanzamt darauf beharren, dass die Messekosten nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind, empfehlen sich folgende Gegenstrategien zur Reduzierung des Hinzurechnungsbetrags:

Rechnung: Lassen Sie die Rechnung über die Messekosten von der Messegesellschaft bis ins kleinste Detail aufschlüsseln.
 

Unterscheidung: Diese Aufschlüsselung hat folgenden Zweck: Für die Miete der Standfläche kommt eine Hinzurechnung von 50% in Betracht (= unbeweglich). Für den angemieteten Stand werden nur 20% der Mietkosten hinzugerechnet (= beweglich).
 

Serviceleistungen: Ausgaben, die rein gar nichts mit der Anmietung zu tun haben, bleiben bei der Hinzurechnung komplett außen vor (Wachdienst, Reinigungskraft, Hostess).

Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de