Dänemark: RUT-Meldepflicht für Drittstaatsangehörige
Sowohl für ausländische Dienstleister, die Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, als auch für Einzelunternehmer aus der Baubranche besteht eine Meldepflicht im dänischen RUT-Register. Aus diesem Register erhalten auch die dänischen Gewerkschaften Informationen über Betriebe, die in Dänemark tätig sind.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen ausländische Unternehmen, die Drittstaatsangehörige nach Dänemark entsenden, bei der Meldung im dänischen RUT-Register Kopien des Vertrags mit ihrem dänischen Kunden, Arbeitsverträge sowie Kopien der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse der Drittstaatsangehörigen hochladen.
Quelle: HWK Schleswig-Holstein
(BHI NL Nr. 09/2025)