
Coronavirus - Auswirkungen auf Auslandsaufträge
Bitte beachten Sie, dass sich Regelungen in dieser dynamischen Situation kurzfristig ändern können und keine Gewähr für den hier bereitgestellten Informationsstand übernommen wird. Bitte verfolgen Sie zusätzlich zu nachfolgenden Informationen (Stand 25.01.2021) die Nachrichten der öffentlichen Sender und Pressemitteilungen.
Abwicklung von Auslandsaufträgen und Entsendungen
Bestimmungen aufgrund der aktuellen Corona-Situation können sich schnell ändern. Melden Sie sich am besten vor Beginn Ihres Auftrags noch einmal bei unseren Außenwirtschaftsberatern.
Unabhängig von aufgrund der Corona Pandemie eingeführten Beschränkungen (Quarantänebestimmungen, Grenzkontrollen, Einreiseverboten) gelten Meldepflichten, wenn Sie als Handwerksbetrieb einen Auftrag im Ausland ausführen. Wir informieren Sie gerne über gewerberechliche Bestimmungen (z.B. Dienstleistungsanzeige), die Entsendemeldung, notwendige Unterlagen vor Ort, etc.
Die vor Ort geltenden Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Länder sind einzuhalten.
Einreise nach Deutschland
Einreisen aus EU-Staaten, den Schengen-assoziierten Staaten Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island nach Deutschland sind ohne das Erfordernis eines triftigen Einreisegrundes möglich. Für Reisende aus Drittstatten gibt es Einschränkungen.
Reisende müssen allerdings die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.
Reisewarnung
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit wieder differenzierte, länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Aktuelle Hinweise über die Einreisebedingungen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.Die Webseite „Re-Open EU“ der Europäischen Kommission bietet einen Überblick über die Gesundheitslage in den europäischen Ländern und aktuelle Informationen über Reisebeschränkungen (Quarantäne- und Testanforderungen) und den Regeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Unsere Außenwirtschaftsberater stehen Ihnen für Auskünfte zu Ihren individuellen Fragen gerne zur Verfügung.
Weiterführende Internetseiten
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI):
Bundespolizei:
- FAQs zum Coronavirus
- Hotline 0800 6 888 000
Bundesgesundheitsministerium:
Auswärtiges Amt:
Robert Koch Institut (RKI):
Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten nach Bayern
Einreise-Quarantäneverordnung Bayern, Testnachweis für Einreisende
Die aktuelle bayerische Einreise-Quarantäneverordnung gilt derzeit bis 2.2.2021. Zusätzlich ist seit 15.1.2021 die bayerische Allgemeinverfügung Testnachweis für Einreisende aus Risikogebieten bis vorerst 26.02.2021 in Kraft. Zudem gilt die Bundesverordnung CoronaEinreiseV bis vorerst 31.3.2021.
Hinweis: Zum 9.12.2020 wurde die Ausnahmeregelung für den Grenzverkehr mit Nachbarstaaten (Aufenthalte bis zu 24 Stunden) vorläufig aufgehoben. Die wöchentliche Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger wurde zum 18.1.2021 wieder eingeführt.
Grundregel:
Anhand dieser rechtlichen Grundlagen gilt grundsätzlich folgende Melde- und Testnachweispflicht und Quarantänepflicht: Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) eingestuften Risikogebiet aufgehalten haben, müssen über ein negatives Testergebnis verfügen und dieses, falls es bei der Einreise noch nicht vorliegt sondern die Testung unmittelbar nach der Einreise erfolgt, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) vorlegen. Sie müssen zudem die digitale Einreiseanmeldung abgeben und die erhaltene Bestätigung mitführen. Unabhängig von der Testpflicht bei der Einreise müssen diese Personen sich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne begeben. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann dann durch ein negatives Corona-Testergebnis mit einer weiteren Testung frühestens ab fünf Tage nach der Einreise erfolgen.
Personen, die aus einem durch das RKI eingestuften Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten einreisen, müssen bereits bei der Einreise über einen negativen Test verfügen und dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein darf.
- Die Risikogebiete werden vom Robert Koch-Institut eingestuft: Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete.
- Welche Arten von Tests akzeptiert werden, werden vom RKI spezifiziert: Anforderungen an Tests.
Ausnahmen (beruflich bedingt) von diesen Pflichten:
Im Folgenden gehen wir nur auf Ausnahmen ein, die Handwerksbetriebe bei der Ausübung von Aufträgen im Ausland betreffen oder im Falle einer Beschäftigung von Grenzgängern. Die gesamten Regelungen und geltenden Ausnahmen finden Sie im Text der EQV und der AV.- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Waren oder Güter transportieren, müssen nicht in Quarantäne, keine Einreiseanmeldung abgeben oder einen Test vorlegen.
- Berufliche Aufenthalte bis zu 5 Tagen: Wer sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder nach Deutschland einreist, muss nicht in Quarantäne, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Das negative Testergebnis muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise vorgelegt werden. Der Test gemäß den Anforderungen des RKI darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen werden oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Zusätzlich muss die digitale Einreiseanmeldung abgegeben und die erhaltene Bestätigung mitgeführt werden.
- Personen, mit Wohnsitz in Bayern, die aus beruflichen Gründen zwingend notwendig in ein Risikogebiet fahren und regelmäßig (mind. 1x pro Woche) nach Bayern zurückkehren, müssen nicht in Quarantäne. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. NEU wöchentliche Testpflicht: Seit dem 18.1.2021 müssen sich Grenzpendler und Grenzgänger wieder in jeder Kalenderwoche, in der eine Einreise nach Bayern stattfindet, testen lassen. Das Testergebnis muss auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
- Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren, müssen nicht in Quarantäne. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen. NEU wöchentliche Testpflicht: Seit dem 18.1.2021 müssen sich Grenzpendler und Grenzgänger wieder in jeder Kalenderwoche, in der eine Einreise nach Bayern stattfindet, testen lassen. Das Testergebnis muss auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Einreisen aus Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiete:
Seit 14.1.2021 werden Risikogebiete durch das RKI in drei Kategorien eingeteilt: Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete. Je nach dem, woher man einreist, gelten unterschiedliche Vorgaben, wann der Test vorgelegt werden muss und einige der oben genannten Ausnahmen gelten nicht. So muss z.B. bei einem beruflich bedingten Warentransport in/aus einem Hochinzidenzgebiet immer eine digitale Einreiseanmeldung abgegeben werden.
Personen, die aus einem durch das RKI eingestuften Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten einreisen, müssen bereits bei der Einreise über einen negativen Test verfügen und dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten individuell, damit wir Ihnen erläutern können, welche Regelungen gelten.
Auf Ausnahmen kann man sich nur berufen, sofern die Person keine für eine Corona-Infektion typischen Krankheitszeichen zeigt.
Das bayerische Gesundheitsministerium hat einen Fragenkatalog veröffentlicht, in dem Fragen zur die Quarantäneverordnung und mögliche Ausnahmen geklärt werden: Fragen zur Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Als zusätzliche Orientierungshilfe können Sie mit dem EQV-Check Bayern in wenigen Sekunden herausfinden, ob Sie bei Einreise nach Bayern in Quarantäne müssen.
Digitale Einreise-Anmeldung
Unabhängig von der Einreise-Quarantäneverordnung besteht lt. Bundesverordnung eine Meldepflicht, die digitale Einreiseanmeldung. Diese Meldung dient der schnelleren Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsämter und der Kontrolle der Quarantänepflicht bzw. Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung. Ausnahmen von der Pflicht eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen, gibt es nur für Warentransporte, Aufenthalte bis 24 Stunden und für Berufspendler, die täglich hin- und zurück fahren.
Informationen dazu erhalten Sie in den FAQs des Bundesgesundheitsministerium.
Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.
Tschechien
Akteuller Hinweis: Seit 24.1.2021 ist Tschechien als Hochinzidenzgebiet eingestuft.
Welche Regeln in diesem Fall zu beachten sind, sowie ausführliche Informationen zu Tschechien haben wir zusammengestellt unter Coronavirus - Aktuelle Situation in Tschechien.
Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der Leiterin unserer Repräsentanz Tschechien in Prag.
Ansprechpartnerin zu Tschechien:
Irena Novotná
Leiterin der Repräsentanz Tschechien
Tel. +420 221 490 316
i.novotna@bh-international.de
Österreich
Einreise nach Österreich
In Österreich gibt es ebenfalls eine COVID-19-Einreiseverordnung. Seit dem 19.12.2020 gelten neue Beschränkungen für Personen, die aus Staaten mit einer 14-Tages-Inzidenz von mehr als 100 (pro 100.000 Einwohner) nach Österreich einreisen:
Für Einreisende, die aus einem nicht in der Anlage A gelisteten Land nach Österreich einreisen (z.B. Deutschland), gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test ist frühestens am fünften Tag möglich.
Es gibt Ausnahmen von der Quarantäne für berufliche Einreisen:
- Wenn berufliche Reisende (nicht regelmäßig) bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, müssen diese Personen keine Quarantäne antreten.
- Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, können ohne Einschränkungen (ohne Quarantäne und ohne Test) nach Österreich einreisen.
- Wenn die Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- und Warenverkehrs erfolgt, gilt die Einreiseverordnung nicht.
- Die Durchreise durch Österreich – ohne Zwischenstopp – ist möglich ohne Einschränkungen.
Online-Registrierung vor der Einreise
Aktueller Hinweis:
Seit 15. Januar 2021 ist grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich eine elektronische Registrierung verpflichtend (Pre-Travel-Clearance - PTC). Das Online-Registrierungsformular steht auf Deutsch und Englisch auf der Seite der österreichischen Regierung zur Verfügung: Einreise-Online-Formular
Falls es für eine Ausnahme von der Quarantänepflicht erforderlich ist, können Sie hier auch direkt das ärztliches Zeugnis (= PCR-Test oder Antigen-Test) über Ihr negatives COVID-19 Testergebnis mit hochladen. Nach Eingabe der Daten über das Online-Formular wird an Ihre angegebene Emailadresse ein PDF Dokument zur Bestätigung gesendet. Die Registrierungsbestätigung ist bei einer Kontrolle zur Prüfung der Daten elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Nichtbeachtungen werden sanktioniert.
Ausnahmen von der Registrierung gelten u.a. für Durchreisende, den regelmäßigen Pendlerverkehr und Güter- und Warenverkehr.
Erläuterungen dazu bieten die FAQs Reisen des österreichischen Sozialministeriums.
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Österreich
In Österreich gelten ab 25.01.2021 bis voraussichtlich einschließlich 7.02.2021 folgende Regeln:
- Ausgangsbeschränkung von 0 bis 24 Uhr. Ausnahmen für Berufsausübung, Einkauf von Lebensmitteln, Arztbesuche o.ä. sind weiterhin möglich.
- Gastrobetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten. Lieferservice ist 24 /7 möglich. Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden. Die WKO bietet eine Übersicht über aktuell geöffnete Hotels: www.openhotels.at
Alle aktuellen Maßnahmen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums: 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Handwerkliche Tätigkeiten sind unter strikter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen möglich.
Weiterhin gelten die Grundregeln: Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, müssen ab 25.01.2021 mindestens zwei Meter Abstand halten. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2- Maske zu tragen.
Am Arbeitsplatz gilt: Das Tragen einer FFP2- Maske am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
Österreich hat ein Corona-Ampelsystem (Grün, Gelb, Orange, Rot) eingeführt, um regionale Cluster und Hotspots kenntlich zu machen. Je nach Ampelfarbe, variieren dann die einzuhaltenden Hygiene- und Sicherheits-Maßnahmen. Die Bundesländer haben wie bisher die Möglichkeit, je nach Infektionslage regionale Verschärfungen vorzunehmen.
Warenverkehr
Bei zwei Lenkern ist der Mindestabstand von einem Meter im Fahrzeug zu beachten.
Fahrgemeinschaften zum Einsatzort
Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benutzen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenkerin/Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist eine FFP2- Maske zu tragen.
Bestimmungen auf Baustellen
Eine Handlungsanleitung der Wirtschaftskammer Österreich (siehe rechts) erklärt anschaulich die Maßnahmen auf Baustellen.
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern gilt die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben den Punkt Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Deutsche Handelskammer in Österreich:
Bundesministerium für Soziales:
Wirtschaftskammer Tirol:
Wirtschaftskammer Österreich:
Schweiz
Einreise in die Schweiz
Deutsche Staatsangehörige können grundsätzlich wieder uneingeschränkt in die Schweiz einreisen. Seit dem 15. Juni 2020 gelten wieder die üblichen Regeln der Personenfreizügigkeit für grenzüberschreitende Tätigkeiten. Wer Aufträge in der Schweiz ausführen möchte, muss 8 Tage vor Arbeitsbeginn eine Meldung beim SEM abgeben.
In der Schweiz gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus bestimmten Staaten und Gebieten in die Schweiz einreisen. Diese kann nicht durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden. Welche Regionen die Schweiz als Risikogebiet definiert hat, finden Sie beim Schweizer Bundesamt für Gesundheit BAG. Für deutsche Entsendefirmen, deren Mitarbeiter sich zuvor in einer dieser Regionen aufgehalten hat, gilt jedoch eine Ausnahme. Bitte kontaktieren Sie uns, um Ihren Fall mit Ihnen persönlich besprechen zu können.
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in der Schweiz
Das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft SECO empfiehlt Arbeitgebern, den Arbeitsablauf nach dem sog. STOP-Prinzip (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu organisieren und hat nachfolgende Regeln für den Arbeitsplatz und auf Baustellen in diesem Merkblatt herausgegeben:
- Im Freien Abstand von mindestens 1,5 Metern, ansonsten Maskenpflicht.
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben, Läden und der Gastronomie.
- Einteilung der Montagearbeiter immer in gleiche Teams.
- Reduktion der Kontaktzeit oder durch physische Abtrennungen.
- Innenräume müssen gut belüftetet sein.
- Regelmäßige und gründliche Handhygiene und die Desinfektion häufig berührter Flächen.
Die Maskenpflicht besteht auch in allen öffentlichen Transportmitteln. Allgemeine Hinweise für den Umgang in der Öffentlichkeit finden Sie auf der Seite „So schützen wir uns“ des BAG.
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern gilt die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Handelskammer Deutschland Schweiz:
Weitere Auskünfte finden Sie im Fragenkatalog des Staatssekretariats für Migration SEM.
Frankreich
Einreise nach Frankreich
Seit dem 15. Dezember 2020 gelten in Frankreich keine Ausgangssperren mehr und es werden somit tagsüber keine Bescheinigungen mehr benötigt, die mitgeführt werden müssen. Für EU-Staatsangehörige gibt es derzeit keine Einreisebeschränkungen.
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Frankreich
Seit dem 15. Dezember 2020 wurden die Ausgangssperren nun durch nächtliche Ausgangssperren im Zeitraum von 18:00 - 6:00 Uhr ersetzt.
Während der nächtlichen Ausgangssperren darf das Haus nur aus einem triftigen Grund (z.B. aus beruflichen Gründen) verlassen werden und es muss ein Passierschein „Attestation de déplacement dérogatoire“ mitgeführt werden. Selbstständig Tätige verwenden ebenfalls diesen Passierschein und kreuzen den obersten Punkt „Déplacements entre le domicile et le lieu d’exercice de l’activité professionnelle …“ an. Dieser betrifft dringende Fahrten aus beruflichen Gründen. Arbeitnehmer füllen zusätzlich die Arbeitgeberbescheinigung „Justificatif de déplacement professionnel“ aus.
Die Nichteinhaltung der Ausgangssperren wird mit einer Geldstrafe von 135 Euro geahndet.
Geschäfte haben geöffnet. Die Gastronomie wird voraussichtlich bis zum 20. Januar 2021 geschlossen bleiben. Für den 7. und 20. Januar 2021 werden weitere Lockerungen in Aussicht gestellt.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist in sämtlichen öffentlichen und geschlossenen Räumen sowie im Freien vorgeschrieben.
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern gilt die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben den Punkt Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Unabhängig von Corona müssen die bestehenden Meldepflichten bei einer Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden. Sie haben Fragen dazu? Unsere Außenwirtschaftsberater unterstützen Sie gerne.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Italien
Einreise nach Italien
Für die Einreise nach Italien gelten bis zum 15.3.2021 folgende Regelungen:
Aufenthalt bis zu 5 Tagen in Italien:
Eine Einreise aus Deutschland nach Italien ist aus nachgewiesenen, beruflichen Gründen bei einem Aufenthalt in Italien von nicht mehr als 120 Stunden (5 Tage) ohne Testpflicht oder Quarantäne in Italien möglich.
Es sind verschiedene Erklärungen mitzuführen:
- Alle Personen, die aus dem Ausland nach Italien einreisen, müssen während der gesamten Reise diese Eigenerklärung (englisch) mit sich führen und bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittel (Flugzeug, Zug) dem Beförderer übergeben.
- Erfolgt die Einreise nach Südtirol können Sie auch diese deutschsprachige Eigenerklärung mit sich führen.
- Die Einreise muss dem zuständigen italienischen Gesundheitsamt am Aufenthaltsort in Italien gemeldet werden. In Südtirol kann die Meldung über diese Online-Meldung erfolgen, alternativ über Email an coronavirus@sabes.it
Aufenthalt von mehr als 5 Tagen in Italien:
Bei Aufenthalten von mehr als 120 Stunden (5 Tagen) in Italien gelten strengere Regelungen:
Zusätzlich zu den obigen Erklärungen muss entweder ein negativer Coronatest (PCR-Test oder Antigen-Test), der nicht länger als 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt wurde, vorgelegt werden oder eine 14 tägige Quarantäne in Italien eingehalten werden.
Für die Einreise aus anderen Ländern oder für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in diesen Ländern aufgehalten haben, gibt es strengere Regelungen (Quarantäne, Meldepflicht, Testpflicht). Weitere Details dazu siehe Informationen der italienischen Botschaft in Berlin (deutsch), Informationen des italienischen Außenministeriums (englisch) und Einreiseregelung nach Italien (englisch)
Ein englischer Fragebogen des italienischen Außenministerium gibt unter Einbezug Ihres vorherigen Aufenthalts direkt Auskunft, welche Einreisebestimmung für Sie gelten.
Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen in Italien
Derzeit gilt in Italien der Notstand. Ein Mund-Nasen-Schutz ist in Italien landesweit in Verkehrsmittel und im öffentlichen Raum grundsätzlich vorgeschrieben, auch im Freien.
In Italien ist aufgrund von Ausgangsbeschränkungen mit Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen. Für ganz Italien gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Für die Bewegung innerhalb Italiens muss zusätzlich die seit 6. November gültige Zoneneinteilung in gelbe (normales Sicherheitsrisiko), orange (mittleres bis hohes Sicherheitsrisiko) und rote (höchstes Sicherheitsrisiko) Zonen berücksichtigt werden.
- Bei Reisen aus zwingend notwendigen Arbeitsgründen in orange und rote Zonen muss eine inneritalienische Eigenerklärung Bewegung (ital.) mitgeführt werden mit Angabe des beruflichen Grunds.
- Für Südtirol (derzeit rote Zone) kann dafür diese deutschsprachige Eigenerklärung Personenbewegung mitgeführt werden.
Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen die Auftragsbestätigung, bzw. den Schriftverkehr mit dem italienischen Kunden mitzunehmen. Da sich die Sicherheitsmaßnahmen je nach Pandemievorlauf derzeit täglich ändern und regional verschärfen, empfehlen wir sich vor dem Einsatz auch bei Ihrem Kunden vor Ort zu informieren.
Für Südtirol finden Sie auf der Seite der Südtiroler Landesverwaltung alle geltenden Regeln zum Schutz vor Covid-19, zur Einreise und Bewegung innerhalb Südtirols.
Für Baustellen in Südtirol gibt es spezielle Leitlinien des paritätischen Komitees im Bauwesen.
Fahrgemeinschaften zum Einsatzort
Fahrgemeinschaften nicht zusammenlebender Personen ist erlaubt mit dem Fahrer allein in der vorderen Sitzreihe, maximal zwei Personen pro weitere Sitzreihe und Mundschutzpflicht für alle Insassen. Weitere Hinweise: italienisches Außenministerium (auf Deutsch) FAQ Ortswechsel, Transportwesen und Tourismus (Punkt 16)
Risikogebiete – Rückkehr nach Bayern
Die aktuelle Einstufung der Risikogebiete können Sie immer aktuell beim RKI überprüfen: Ausweisung internationaler Risikogebiete.
Für die Rückkehr nach Bayern gilt die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung. Lesen Sie dazu weiter oben Rückkehr nach Deutschland - Einreise aus Risikogebieten und kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu den Ausnahmen.
Unabhängig von Corona müssen die bestehenden Meldepflichten bei einer Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden. Sie haben Fragen dazu? Unsere Außenwirtschaftsberater unterstützen Sie gerne.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Aktuelle Informationen zu weiteren Ländern
Das bayerische Außenwirtschaftsportal informiert Sie zu aktuellen Entwicklungen und Anlaufstellen der einzelnen Länder.