Brexit: Was wird aus der "Limited Company"?

2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft in allen anderen Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen ist. Wer hierzulande als Unternehmer keine GmbH gründen wollte, konnte auf die Gesellschaftsform einer britischen Limited Company ausweichen. Es folgte nach 2002 ein regelrechter Gründungsboom der Private Limited Company. Diese Unternehmen kommen mit dem Brexit in die Gefahr der vollen privaten Haftung, denn noch ist nicht klar, wie sich mit dem Brexit die Rahmenbedingungen ändern werden.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer deutschen GmbH und der britischen Limited Company besteht darin, dass das Stammkapital bei der britischen Variante lediglich bei einem Pfund (1 GBP) liegt, bei einer deutschen GmbH ist ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Vor allem junge Unternehmer aus Deutschland nutzten in der Vergangenheit diese Möglichkeit der Unternehmensgründung und verlegten einfach anschließend den Verwaltungssitz nach Deutschland.

Mögliche Folgen nach dem Brexit

Bei deutschen Limited Companies wäre mit dem Brexit deutsches Recht anzuwenden. In der Konsequenz könnte dies bedeuten, dass der Ltd. die Rechtsform aberkannt und sie als Personengesellschaft nach deutschem Recht eingestuft wird, was mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden wäre. Darauf weist die IHK München und Oberbayern hin.

Ohne dieses Recht kämen übrigens auch auf britische Unternehmen erhebliche Hürden zu. Denkbar wäre ein Staatsvertrag. Noch ist nichts entschieden und doch warnt die Deutsche Handwerks Zeitung in einem Beitrag vom 07.07.2016: „Limited-Inhaber sollten daher frühzeitig Erkundigungen einholen und die Umstrukturierung vorbereiten." Abwarten", so heißt es im Beitrag, "kann eine gefährliche Strategie sein".

Trügerisch ist übrigens die Hoffnung, dass durch die Löschung einer Limited auch eine mögliche Steuerpflicht im deutschen Staat nichtig wird. Wie das Bundesfinanzministerium im September 2017 schriftlich mitgeteilt hat, kann das Finanzamt „gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen“ und sie an die im deutschen Handelsregister eingetragenen Personen senden.