Brexit A1 Bescheinigungen gelten bis Ende 2020

Die Techniker Krankenkasse (TK) weist darauf hin, dass nach dem Brexit eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Sie zitiert in diesem Zusammenhang die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung  - Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbands, wonach während der Brexit-Übergangsphase alle relevanten EU-Verordnungen gemäß Austrittsabkommen weiter gelten. Dies gelte auch für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen bei Entsendungen ins Vereinigte Königreich.

Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die EU-Staaten und das Vereinigte Königreich die Möglichkeit bekommen, die künftigen Beziehungen neu zu regeln. Bis zum 30. Juni 2020 können die EU und das Vereinigte Königreich eine Verlängerung dieser Übergangsphase vereinbaren.

A1-Bescheinigungen über das Ende der Brexit-Übergangsphase hinaus

Unter bestimmten Umständen kann eine A1-Bescheinigung bei Entsendungen in das Vereinigte Königreich auch über das Ende der Brexit-Übergangsphase hinaus gelten. So schreibt die Techniker Krankenkasse:

Laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) können Sozialversicherungsträger eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausstellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Entsendung beginnt spätestens am 31. Dezember 2020, dem voraussichtlichen Ende der Übergangsphase.
  • Die Person unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht und ist am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich erwerbstätig.
  • Die Person befindet sich ununterbrochen in dieser Situation.
  • Die Voraussetzungen für die Ausstrahlung gemäß §12 der Verordnung EG 883/2004 sind erfüllt.

Quelle: Techniker Krankenkasse