ATLAS Zollsystem: Nachforschungsverfahren verlängert

Laut ATLAS-Info 0034/20 des Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wurde das Follow Up des Nachforschungsverfahrens ab 24.04.2020 von bisher 90 Tagen auf 300 Tage verlängert.

Alle über das elektronische Zollsystem ATLAS angemeldeten Ausfuhrvorgänge werden durch eine elektronische Bestätigung der EU-Grenzzollstelle erledigt. Wenn der Ausgangsvermerk (AGV) dem Ausführer bzw. dem Anmelder vorliegt, ist das Ausfuhrverfahren zoll- und umsatzsteuerrechtlich abgeschlossen. Wenn ein Ausgangsvermerk ausbleibt, ist ein Nachforschungsersuchen möglich.

Das Nachforschungsverfahren dient der Erledigung von Ausfuhrvorgängen, für die der Ausgang der Waren nicht nachgewiesen worden ist (keine Ausgangsbestätigung). Wird nach Ablauf der Frist kein gültiger Alternativnachweis vorgelegt, wird der Ausfuhrvorgang automatisiert für ungültig erklärt.

Für Ausfuhrvorgänge vor dem 24.April 2020 gilt nach wie vor die alte 90 Tage-Regelung.

IT-Verfahren Atlas-Ausfuhr

Es besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr (Art. 6 Abs. 1 Unionszollkodex [UZK]), unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). Mit der Internetausfuhranmeldung Plus steht ein Portal zur Verfügung, das den Zugang zum IT-Verfahren ATLAS ermöglicht. Es bietet allen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, komfortabel und sicher alle ausfuhrrelevanten Sachverhalte über das Internet abzuwickeln, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen oder auf die Dienstleistungen eines IT-Unternehmens angewiesen zu sein (Quelle: Zoll). 

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