A1 Bescheinigungen ab Januar 2019 nur noch elektronisch

Seit dem 1. Januar 2018 können Arbeitgeber Anträge auf die A1-Bescheinigung mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder durch eine maschinelle Ausfüllhilfe übermitteln. Ab Januar 2019 kann die Bescheinigung nur noch elektronisch übermittelt werden.

Für Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware nutzen, steht die A1-Meldung (die Meldung der Arbeitgeber an die Krankenkassen und die Rückmeldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber) in sv.net (Sozialversicherung im Netz) zur Verfügung.

Die Techniker Krankenkasse (TK) hat dazu folgende Informationen veröffentlicht:

Entsendet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten ins Ausland, hat er hierüber den zuständigen Krankenversicherungsträger im Inland zu informieren. Dieser prüft, ob eine Entsendung im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 vorliegt und ob die deutschen Rechtsvorschriften für die Zeit der Auslandsbeschäftigung weiterhin anzuwenden sind und ob eine A-1 Bescheinigung ausgestellt werden kann. (…)

Nach der Feststellung, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, haben Krankenkassen und Rentenversicherungsträger drei Arbeitstage Zeit, die A1 an den Arbeitgeber zu übermitteln. Daraufhin kann der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung ausdrucken und seinem Beschäftigten sofort zur Verfügung stellen.

Das elektronische Verfahren ist zunächst noch optional. Ab dem 1. Januar 2019 wird es verpflichtend sein. Deshalb empfehlen wir unseren Betrieben, sich schon jetzt mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Quelle: Techniker Krankenkasse