A1-Bescheinigung: verstärkte Prüfungen im Ausland

Ab dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber für Entsendungen innerhalb der Europäischen Union das elektronische Verfahren anwenden, um eine A1-Bescheinigung zu erhalten. Das Antragsverfahren in Papierform ist ab dann nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber kann die elektronisch übermittelte A1-Bescheinigung ausdrucken und seinem Beschäftigten/seiner Beschäftigten sofort zur Verfügung stellen.

A1-Bescheinigung auch für stundenweise Einsätze notwendig

Die A1-Bescheinigung ist Pflicht für jede Erwerbstätigkeit im Ausland (bis zu 24 Monate), auch für kurze Meetings. Selbst beim Tanken im Ausland während der Dienstzeit könnte eine Bescheinigung erforderlich sein. Fehlt sie, droht ein Bußgeld. Mittlerweile häufen sich Erfahrungsberichte von Arbeitgebern: Mitarbeiter wurden an Flughäfen und in Hotels kontrolliert und ihnen bei fehlender A1-Bescheinigung der Zugang zu Messen verwehrt.

A1, die Bescheinigung über das zuständige Sozialsystem

Mit der Entsendebescheinigung wird die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung im Heimatland bescheinigt und die Zahlung doppelter Beiträge vermieden. Um eine A1-Bescheinigung zu erhalten, wenden sich Arbeitgeber an die Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, beantragen Sie die Ausstellung der A1-Bescheinigung bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt für jeden Mitgliedstaat und jeden Einsatz separat.

Anmeldung sv.net/standard