Richterhammer und Gesetzbuch - Österreich Schlagwort(e): österreich, gesetz, recht, urteil, richter, gericht, justiz, richterhammer, flagge, fahne, gesetzbuch, buch, gerechtigkeit, jurist, hammer, prozess, gerichtsverhandlung, anklage, judikative, gesetze, verordnung, normen, gesetzestext, anwalt, rechtsanwalt, rechtsbuch, regelung, verbrechen, strafttat, strafe, verteidiger, gerichtssaal, ordnung, rechtssystem, gesetzgebung, gesetzesänderung, staat, regeln, kriminalität, nationalflagge, konzept, sterreich, gesetz, recht, urteil, richter, gericht, justiz, richterhammer, flagge, fahne, gesetzbuch, buch, gerechtigkeit, jurist, hammer, prozess, gerichtsverhandlung, anklage, judikative, gesetze, verordnung, normen, gesetzestext, anwalt, rechtsanwalt, rechtsbuch, regelung, verbrechen, strafttat, strafe, verteidiger, gerichtssaal, ordnung, rechtssystem, gesetzgebung, gesetzesnderung, staat, regeln, kriminalitt, nationalflagge, konzept
Zerbor - Fotolia

Österreich: Achtung bei mehreren Geschäftsführern

BHI-TIPP des Monats

Bei einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich können schnell
Verwaltungsübertretungen und Sanktionen entstehen. Heute wollen
wir Sie auf das Problem der Mehrfachbestrafung bei GmbHs mit mehreren
Geschäftsführern aufmerksam machen.

 

§ 9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

Nach dem österreichischem Verwaltungsstrafrecht § 9 VStG (1) trägt
insbesondere bei juristischen Personen (also auch bei der GmbH)
grundsätzlich derjenige die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung,
der zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Wortlaut des Gesetzes:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische
Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die
Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht
verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich
verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Vorsicht: Sind mehrere Personen verantwortlich, summiert sich die Strafe.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei einer
Mitarbeiterentsendung nach Österreich liegt für alle Vorgänge in
einer GmbH beim Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer
bestellt, so trifft die Verantwortung jeden von ihnen. Für ein und
dieselbe Verwaltungsübertretung wird jeder von ihnen in vollem
Umfang bestraft. Die Strafen der Geschäftsführer werden
aufsummiert.

Im Falle einer GmbH mit fünf Geschäftsführern beträgt die Strafe
somit das Fünffache dessen, was eine GmbH bezahlen müsste,
die nur einen Geschäftsführer bestellt hat. Die Höhe der Strafe
bestimmt sich damit in diesem Fall nicht alleine nach der
Verwaltungsübertretung, sondern nach der Anzahl der
Geschäftsführer, die zur Vertretung nach außen berufen sind.

Dies ist eine besondere österreichische Haftungsbestimmung. Sie
unterscheidet sich von der Gesamtschuldnerischen Haftung, wie wir
sie in Deutschland kennen (wo eine Leistung an einen Berechtigten für
die anderen Gesamtschuldner im Außenverhältnis eine befreiende
Wirkung entfaltet).

Lösung: Der verantwortlich Beauftragte

Das Österreichische Verwaltungsstrafgesetz sieht allerdings eine Möglichkeit
vor, die Haftung zu minimieren. Beschrieben ist dies in § 9 Abs. 2 VStG:
Das Unternehmen kann einen verantwortlich Beauftragten bestellen, dem
(für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich
abgegrenzte Bereiche des Unternehmens) die Verantwortung für die
Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, z.B. die Einhaltung des
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).

Der "verantwortliche Beauftragte" muss mit dem Formular ZKO-1 gemeldet
werden, der Meldung muss eine schriftliche Zustimmungserklärung
beigefügt werden.

Diese finden Sie in Deutsch und Englisch auf den Seiten des Österreichischen
Bundesministeriums für Finanzen:

Zentrale Koordinationsstelle - Entsendemeldungen und Meldungen von Überlassungen



Quelle: Bayern Handwerk International, Handwerkskammer für München
und Oberbayern