Export ABC

A

Abfertigung

Die zollamtliche Behandlung im Reise- und Warenverkehr mit Drittländern erfolgt am Amtsplatz der Zollstelle. Informationen zum Zoll- und Besteuerungsverfahren gibt es auch an den zugelassenen örtlichen Zollämtern.
»Zollabfertigung


Abgangsstelle

Diejenige Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt. Der Hauptverpflichtete muss bei ihr die Eröffnung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens beantragen.


ABZ

Siehe Auftragsberatungszentrum


AKA - Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH

Stellt deutschen Exportunternehmen für internationale Geschäfte mittel- bis langfristige Finanzierungen, Refinanzierungen und Risikoübernhamen zur Verfügung. Dazu gehören »Lieferantenkredite und die vom Bund gedeckten Exportforderungen deutscher Exporteure. Die Mittel hierzu kommen aus verschiedenen Planfonds.


Akkreditiv

Das Akkreditiv istl ein beliebtes Sicherungsinstrument für die Zahlung im Außenhandel. Im Europäischen Handel wird es kaum mehr benutzt,  im Überseehandel spielt es aber nach wie vor eine große Bedeutung. Mit der Eröffnung eines Akkreditivs verpflichtet sich die Bank (Akkreditivbank) des Importeurs bzw. Auftraggebers, dem Begünstigsten oder Exporteur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und unter Einhaltung der Bedingungen des Akkreditivs einen vereinbarten Geldbetrag in einer vereinbarten Währung auszuzahlen. Die Internationale Handelskammer (»ICC) hat für die Abwicklung von Akkreditiven »"Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive - ERA" veröffentlicht, die den meisten Akkreditiv Vereinbarungen zugrunde liegen.


Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung

Dies ist ein »Dokumentenakkreditiv, das die Zahlung an den Akkreditivbegünstigten zu einem späteren, vereinbarten Zeitpunkt sichert. Das Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung ermöglicht es dem Exporteur, dem Importeur ein Zahlungsziel (in Form der sog. Nachsichtfrist) einzuräumen, und gleichzeitig die Sicherheit des Akkreditivversprechens der eröffnenden Bank zu behalten.


Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Darunter versteht man besondere Regelungen für die Zollermäßigung und Zollfreiheit, welche die »EU einseitig Entwicklungsländern für gewerbliche und landwirtschaftliche Waren bei Vorlage von »Präferenznachweisen gewährt.


Antidumpingzölle

Diese besonderen Zölle werden erhoben, wenn Waren aus Drittländern (außerhalb der EU) zu niedrigeren Preisen eingeführt werden, als sie auf dem inländischen Markt des exportierenden Landes erzielt würden.


Anzahlungsgarantie

Diese besondere Form der Bankgarantie gibt dem Importeur, der eine Anzahlung auf eine Exportleistung eines Exporteurs gezahlt hat, die Sicherheit gewährt, dass er bei Nichterfüllung die geleistete Zahlung zurück erhält.


ASEAN

Bündnis von 10 unabhängigen Staaten Südostasiens.


ATLAS

Das automatisierte Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System (ATLAS) ist ein internes Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung für die Erstellung von Zollanmeldung, Zollabfertigung, Zollsachbearbeitung und für die Überführung importierter Waren in den freien Verkehr. Mit ATLAS werden schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) durch elektronische Nachrichten ersetzt werden. Dadurch wird die Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung automatisiert, vereinfacht und beschleunigt. Die Zulassung zum ATLAS-Verfahren liegt bei den Hauptzollämtern.


Auftragsberatungszentrum e.V. (ABZ)

Das ABZ berät und informiert über nationale und internationale öffentliche Ausschreibungen. Es ist eine Einrichtung der bayerischen Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern und dem »EEN-Netzwerk Bayern, gefördert vom bayerischen Wirtschaftsministerium.


AUMA

»Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft
Messedatenbank

Ausfuhr

Das Verbringen von Waren und Elektrizität aus dem eigenen Wirtschaftsgebiet in ein Wirtschaftsgebiet außerhalb der EU. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Transaktion aus kommerziellen Gründen oder aus anderen Gründen geschieht. Lieferungen von Waren innerhalb der »EU werden allerdings als »innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet.


Ausfuhranmeldung

Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen »Ausfuhrzollstelle für Lieferungen in »Drittländer verlangt. Sie ist das amtliche Ausfuhrpapier für die genehmigungsfreie und die genehmigungspflichtige Warenausfuhr, soweit das »Ausfuhrverfahren als Zollverfahren angewendet werden muss. Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 1.000,-- EUR - unterhalb dieser Grenze besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der »Ausgangszollstelle und die Anmeldung per Internet.


Ausfuhrbeschränkung

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, der allerdings gewissen Beschränkungen nach dem »Außenwirtschaftsgesetz, der »Außenwirtschaftsverordnung und anderen Gesetzen und Abkommen unterliegt. Die Ausfuhrbeschränkung ist eine staatliche Maßnahme, die den Export von Waren und Dienstleistungen einschränkt bzw. verbietet, um das Sicherheitsinteresse der BRD zu schützen.


Ausfuhrdeckungen des Bundes

Zur Absicherung der mit Exportgeschäften verbundenen Käuferrisiken und Länderrisiken können deutsche Exporteure sowie Kreditinstitute die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes zur Förderung der deutschen Ausfuhren in Anspruch nehmen. Es stehen verschiedene Formen von Ausfuhrgewährleistungen zur Verfügung, z.B. Ausfuhrgarantien und -bürgschaften. Gegenstand der Deckung ist die mit dem ausländischen Schuldner(n) im Exportvertrag als Gegenleistung vereinbarte Geldforderung.


Ausfuhrgenehmigung

Die »Ausfuhr von Waren, die nach AWG (»Außenwirtschaftsgesetz) beschränkt sind, bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Durch die Ausfuhrgenehmigung wird die Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und dergleichen genehmigt, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der gemeinsamen »Ausfuhrliste, Anlage zur »Außenwirtschaftsverordnung für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten »Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.
»Dual-Use-Güter


Ausfuhrgewährleistung des Bundes

»Ausfuhrdeckungen des Bundes


Ausfuhrkassenzettel

Mehrwertsteuerbefreiung für die in einem Ladengeschäft in Deutschland erworbenen Waren, die im persönlichen Reisegepäck von Käufern mit Wohnsitz außerhalb der EU ins Drittland verbracht werden. Das Formular ist beim Verlassen der EU der Grenzzollstelle vorzulegen, die darin die Ausfuhr des Gegenstandes und die Tatsache bescheinigt, dass es sich um einen Käufer mit Wohnsitz in einem Drittland handelt.


Ausfuhrliste

Hier werden in einer Rechtsvorschrift genehmigungspflichtige Waren und Technologien aufzählt. Die genannten Waren und Technologien bedürfen bei einer Ausfuhr einer Genehmigung durch das »Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - zusätzliche Vorschriften der Ausfuhrliste sind zu beachten.


Ausfuhrverbote

Die »Ausfuhr bestimmter Güter aus Deutschland kann nach dem »Außenwirtschaftsgesetz beschränkt sein. Über entsprechende Beschränkungen wacht das »Bundesausfuhramt.


Ausfuhrversicherung

Leistung von Versicherungsgesellschaften, die das Risiko im Außenhandel absichern.
»Bundesgarantien im Außenhandel,
»AKA-Ausfuhrkreditgesellschaft m.b.H.


Ausfuhrzollstelle

Die zuständige Zollstelle am Sitz des Ausführers bzw. diejenige am Ort des Verpackens oder Verladens einer Ware. Dort ist die Ausfuhranmeldung abzugeben. Die Ausfuhrzollstelle ist nicht zu verwechseln von der »Ausgangszollstelle.


Ausgangszollstelle

Dies ist in der Regel die letzte Zollstelle an der Außengrenze der »Europäischen Gemeinschaft. Zu unterscheiden von der »Ausfuhrzollstelle.


Auslandshandelskammern (AHKs)

Die AHKs sind die Vertretungen der deutschen Wirtschaft im Ausland. In 90 Ländern betreuen 130 AHK-Büros mit mehr als 1400 Mitarbeitern Unternehmen mit Interesse am bilateralen Wirtschaftsverkehr mit Deutschland. Der Basis-Aufgabenkatalog der AHK-Büros reicht von kommerziellen Auskunftsdiensten, legislativen und administrativen Diensten, der Vertretung deutscher Messen im Ausland, von Markt- und Wirtschaftsanalysen, Technologietransfer und Umweltschutz, Handels- und Investitionsförderung bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit und beruflichen Aus- und Weiterbildung. Die AHK-Büros vertreten zudem die Interessen der Unternehmen und der Politik hinsichtlich der Förderung der bilateralen Wirtschaft.


Auslandsmessen

Messebeteiligungen sind ein wichtiges Instrument zur Erschließung neuer Märkte. Auf Messen erhalten Unternehmer vielseitige Informationen über das Messeland und die Branche, knüpfen wertvolle Geschäftskontakte und informieren sich über Neuheiten der Branche.
Bayern Handwerk International beschickt jedes Jahr zahlreiche europäische Fachmessen in wichtigen Branchen, die vom Freistaat Bayern gefördert werden und organisiert dort die Auftritte der Unternehmen.
Der Betrieb profitiert von der Attraktivität eines Gemeinschaftsstandes. Er genießt eine bevorzugte Platzierung im Messegelände, Entlastung bei der Organisation und der Betrieb kann mit verstärkter Beachtung während des Messeauftrittes rechnen.


Auslandsniederlassung

Ansiedlung einer Gesellschaft zum Zweck der besseren Marktbearbeitung durch mehr Kundennähe als reines Vertriebsunternehmen oder als Produktions- und Vertriebsunternehmen in einem anderen Wirtschaftsgebiet.


Auslandswechsel

Gesetzlich nicht definierte Bezeichnung für Wechsel, die bei grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsgeschäften auf einen Gebietsfremden bezogen und von diesem akzeptiert werden.


Außenhandelsquote

Summe der Importe und Exporte eines Landes im Verhältnis zum Sozialprodukt, meist zum Bruttoinlandsprodukt.


Außenwirtschaftliche Förderung durch den Freistaat Bayern

Ein Überblick über die bayerischen Außenwirtschaftsfördermaßnahmen und Programme, die der Freistaat Bayern den Unternehmen zur Verfügung stellt, findet man unter www.stmwivt.bayern.de/aussenwirtschaft


Außenwirtschaftsgesetz

Das Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet die grundlegende Regelungen für den Außenwirtschaftsverkehr und stellt so den wesentlichen Teil des nationalen Außenwirtschaftsrechtes dar. Dieses wird durch Regelungen auf europäischer Ebene ergänzt.
Im AWG sind u.a. die Zuständigkeiten von Behörden und die notwendigen Ausfuhrgenehmigungsverfahren festgelegt. Ebenfalls werden mit dem AWG Abhörbefugnisse für die Zollkriminalbehörden festgelegt.
Vor allem die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, insbesondere die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren, z.B. Rüstungsgüter.


Außenwirtschaftsprüfung

Im Rahmen der Überwachung der geltenden Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (»Außenwirtschaftsgesetz) können Prüfungen bei den Unternehmen vorgenommen werden, um, soweit es erforderlich ist, die Einhaltung des Außenwirtschaftsgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.
Zollbetriebsprüfer führen diese Prüfungen anhand der betrieblichen Aufzeichnungen und Dokumente im Rahmen einer durch die Oberfinanzdirektion angeordneten, als Außenwirtschaftsprüfung bezeichneten Betriebsprüfung, im Unternehmen durch. Sie umfasst neben dem Warenverkehr und Dienstleistungsverkehr auch den Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland.


Außenwirtschaftsverordnung

Füllt die Vorgaben des »Außenwirtschaftsgesetzes konkret hinsichtlich der Beschränkungen im Warenverkehr aus, vor allem in Verbindung mit der »Ausfuhrliste.


Das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)

Das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) mit Sitz in Nürnberg wurde am 10. Januar 2001 mit dem Ziel eröffnet, kleine und mittelständische Unternehmen bei der Erschließung neuer Auslandsmärkte zu unterstützen. Das AWZ ist eine Gemeinschaftsinitiative der Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der Handwerkskammern in Bayern. Trägerin des AWZ ist die BIHK Service GmbH.Ziel des AWZ ist es, bayerischen Firmen bei der Erschließung neuer Märkte zu helfen, und zwar durch Veranstaltungen in Bayern, Internationale Geschäftskontaktbörsen, Unterstützung bei der Erschließung neuer Märkte (www.go-international.de), Online-Informationen zum Auslandsgeschäft (www.auwi-bayern.de).


Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft (AUMA)

Der Ausschuss vertritt einerseits die Interessen der Messewirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Parlament, Ministerien, Behörden und anderen Organisationen. Andererseits sammelt er weltweit Fakten zu Messen und Ausstellungen und pflegt Verbindungen zu internationalen Organisationen des Ausstellungs- und Messewesens. Er informiert andererseits über Termine, Angebote, Aussteller- und Besucherzahlen von in- und ausländischen Veranstaltungen. Ergänzend dazu veröffentlicht er Fachbroschüren zur konkreten Vorbereitung und Durchführung von Messebeteiligungen.
Verzeichnis der nationalen und internationalen Messen auf der Website des AUMA: www.auma.de


Avale

Damit werden alle Bürgschaften von Banken, Kreditversicherungsunternehmen und anderen Garanten begrifflich zusammengefasst. Im weiteren Sinn zählt auch die Akzeptübernahme von Banken zu den Avalen.
»Bankgarantien


Avalprovision

Die Avalprovosion ist das Entgelt für die von Banken, Kreditversicherungsunternehmen und anderen Garanten übernommenen Bürgschaften, Garantien, u.ä..
» Avale


AWZ

Siehe Außenwirtschaftszentrum Bayern


B

B/L

Abk. (engl.): für Bill of Loading, »Konnossement


Bankakzept

Das Bankakzept ist ein Wechsel, der auf ein Kreditinstitut ausgestellt ist und von diesem angenommen wird. Es dient dem Akzeptnehmer zur Beschaffung von kurzfristigen Darlehnen. Im Gegensatz zum Warenwechsel ist in diesem Fall der ausstellende Kunde nicht Gläubiger des Annehmers, er ist lediglich dem Finanzinstitut für die rechtzeitige Deckung des Akzeptbetrages verpflichtet.


Bankgarantien

Verpflichtung einer Bank, als Garant gegenüber dem Garantiebegünstigten für die finanziellen Nachteile und Schäden beim Ausbleiben eines bestimmten Erfolges einzustehen, und zwar unabhängig von den Rechten und Pflichten des Hauptschuldners.


Bayerisches Messebeteiligungsprogramm

Das Bayerische Messebeteiligungsprogramm bietet jährlich über 50 Messebeteiligungen auf Erfolg versprechenden Auslandsmärkten an. Kleinen und mittelständischen bayerischen Unternehmen wird dadurch der Einstieg in internationale Märkte erleichtert. Sie können sich im Rahmen einer Firmengemeinschaftsbeteiligung kostengünstig und mit wenig organisatorischem Aufwand präsentieren.

Die Organisation und Durchführung erfolgt über Bayern Handwerk International sowie Bayern International. Das aktuelle Messebeteiligungsprogramm kann über die bayerischen Handwerkskammern, Bayern Handwerk International oder Bayern International bezogen werden.
»Außenwirtschaftliche Förderung durch den Freistaat Bayern


Bestätigtes Dokumentenakkreditiv

»Akkreditiv »Dokumentenakkreditiv
Die Akkreditivbank (die Bank des Importeurs) beauftragt eine weitere Bank (Bestätigungsbank, i.d.R. im Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes zusätzliches Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die Zahlung des Kaufpreises.


Bestimmungslandprinzip

Das Bestimmungslandprinzip ist ein Besteuerungsmodell, mit dem die grenzübergreifend gelieferte Ware nicht im Ursprungsland versteuert wird, sondern ausschließlich in dem Land versteuert wird, in dem der Verbrauch der Ware erfolgt und damit im Bestimmungsland. Allerdings gibt es für das Bestimmungslandprinzip in der EU für viele Waren und Dienstleistungen Ausnahmen. Teilweise greift dann das »Ursprungslandprinzip.


Bestimmungszollstelle

Diejenige Zollstelle, der die Ware zur Beendigung des »gemeinschaftlichen Versandverfahrens zugestellt wird.


Botschaften und Konsulate

Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen, aber auch die Adressen ausländischer Vertretungen in Deutschland erhalten Sie am Besten über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes. www.auswaertiges-amt.de


Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das BAFA ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Grundlage sind die Verordnungen der EU und nationalen Vorschriften. Das BAFA erteilt »Ausfuhrgenehmigungen für genehmigungspflichtige Exportwaren (insbesondere »Dual-use Güter) und genehmigt oder erteilt sonstige Handlungen und Rechtsvorschriften im Außenwirtschaftsverkehr.


Bürgschaften des Bundes

Der Bund bietet Bürgschaften mit ausländischen Vertragspartnern (Unternehmen, Staaten, Gebietskörperschaften oder vergleichbare Institutionen). Die Bürgschaften dienen dazu, Risiken abzudecken, die politische Hintergründe haben.
»Ausfuhrdeckungen des Bundes


C

CAD

Abk. (engl.) Cash Against Documents, in der Praxis dient bisweilen verwandte Abkürzung: d/p (documents against payment). CAD ist ein Instrument zur Zahlungssicherung, denn es ermöglicht dem Exporteur ein Zug-um-Zug-Geschäft. Der Importeur ist verpflichtet, Zahlung zu leisten, bevor er Gelegenheit hat, die Ware in Empfang zu nehmen.


Carnet ATA

Dieses Zollpapier dient der vorübergehend abgabenfreien Einfuhr von Waren in »Drittländer etwa im Rahmen einer internationalen Messebeteiligung. Es findet Anwendung im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung als auch im externen Versandverfahren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der EU. Mit dem Carnet ATA können beispielsweise Werkzeuge und Maschinen bei grenzüberschreitenden Montagen ein- und wieder ausgeführt werden, ohne dass Zoll gezahlt werden muss. Gleiches gilt für Messegut, das nur Ansichtszwecken dient. Für die Ausstellung des Carnets sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern zuständig.


Carnet TIR

Der Internationale Zollpassierschein Carnet TIR wird in der Regel für Warentransporte ausgestellt, die über eine oder mehrere Grenzen führen und bei denen die Waren ohne Umladung von einer Abgangszollstelle eines Landes bis zu einer Bestimmungszollstelle eines anderen Landes in Straßenfahrzeugen oder in Behältern auf dafür hergerichteten Fahrzeugen befördert werden.


Carrier

Unternehmer, der mit eigenen Transportmitteln gewerbsmäßig Güter- oder Personenverkehr unterhält und Beförderungsverträge abschließt.


CE-Kennzeichnung

Nachweis dafür, dass ein Produkt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß EU Recht erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind. Die CE-Kennzeichnung ist zwingend für alle Waren, die in den Geltungsbereich der rund 20 EU-Richtlinien nach dem so genannten neuen Konzept fallen und die im Binnenmarkt der EU oder im »Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung kann in vielen Fällen vom Hersteller selbst durchgeführt werden. Sie ist kein Qualitätszeichen und auch kein Herkunftszeichen, sondern ein Verwaltungszeichen, das den freien Warenverkehr erleichtern soll. Die CE-Kennzeichnung ist der "technische Reisepass" innerhalb von EU-Binnenmarkt und EWR.


CFR

Abk. (engl.): Cost and Freight (Kosten und Fracht). Sie gehört zu den Klauseln der »Incoterms und beschreibt die Vertragsbeziehungen, wonach der Verkäufer die Kost und die Fracht zu tragen hat, die erforderlich sind, um eine Ware zum Bestimmungshafen zu befördern. Gilt nur für die Seeschifffahrt.


CIF

Abk. (engl): Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht). »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Kosten und Fracht zu tragen hat, die erforderlich sind, um die Ware zum Bestimmungshafen zu befördern. Jedoch gehen die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen Kosten, die auf Ereignisse nach Lieferung der Ware zurückzuführen sind, vom Verkäufer auf den Käufer über. Gilt nur für die Seeschifffahrt.


CIP

Abk. (engl.): Carriage and Insurance Paid to (Frachtfrei versichert). »Incoterms-Klausel. Wie »CPT, aber der Verkäufer muss zusätzlich eine Transportversicherung abschließen.


COD

Abk. (engl.): Cash On Delivery (Nachnahme). Die Auslieferung der genannten Ware erfolgt nur gegen Bezahlung des genannten Betrages.


Commercial Letter of Credit

»Dokumentenakkreditiv. Verbrieft das Zahlungsversprechen der Akkreditiv eröffnenden Bank. Darin verpflichtet sich diese Bank, »Tratten, die vom Begünstigten auf den im Akkreditiv benannten Bezogenen gezogen sind, ohne Rückgriff auf den Aussteller und/oder den gutgläubigen Inhaber zu bezahlen, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt sind.


CPT

Abk. (engl.): Carriage Paid to (Frachtfrei versichert). » Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Kosten der Fracht zu tragen hat. Der Käufer trägt alle Gefahren sowie alle anderen Kosten, die nach der erfolgten Lieferung auftreten. Gilt für alle Transportmittel.

 

D

D/A

Abk. (engl.): Documents against Acceptance
»Dokumente gegen Akzept-Inkassi


D/P

Abk. (engl.): Documents against Payment
»Dokumente gegen Zahlungs-Inkassi


DAF

Abk. (engl.) für Deliverd At Frontier (geliefert Grenze). »Incoterms-Klausel, wonach ein vereinbarter Grenzübergang der Ort des Gefahren- und Kostenübergangs zwischen Verkäufer und Käufer. Die Grenzabfertigung obliegt für den Export dem Exporteur und für den Import dem Importeur.


DDP

Abk. (engl.): Delivered Duty Paid (geliefert verzollt). »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort zu tragen hat, einschließlich jeglichen "Zolls", der für die Einfuhr erforderlich ist.


DDU

Abk. (engl.): Delivery Duty Unpaid (geliefert unverzollt). »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Fracht und alle damit verbundenen Kosten bis zum angegebenen Lieferort trägt - bis zu diesem trägt er auch die Gefahr. Im EU-Binnenhandel ist diese Klausel bei einer noch nicht zum freien Verkehr abgefertigten Drittlandsware zu verwenden.


Delkredererisiko

Unter dem Ausdruck "Delkredererisiko" versteht man alle Risiken, die einem Gläubiger entstehen können. Das wirtschaftlich begründete, d.h. vom Importeur verursachte Delkredererisiko ist die Uneinbringlichkeit bzw. die verzögerte oder nur teilweise Einbringlichkeit einer Forderung, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs. Das politisch verursachte Delkredererisiko ist die Uneinbringlichkeit bzw. die verzögerte oder nur teilweise Einbringlichkeit einer Forderung wegen politischer Umstände, z.B. Krieg, gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen im Ausland oder Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs.


Denied Persons List (DPL)

Die DPL enthält eine Auflistung von Personen und Körperschaften, denen durch das US - Bureau of Industry and Security (BIS) befristet oder unbefristet die Exportprivilegien entzogen worden sind. An diese der DPL gelisteten Personen dürfen keine Güter geliefert und es dürfen ihnen auch keine Güter bezogen werden, die ihren Ursprung in USA haben, eine Ausnahmegenehmigung kann nicht erteilt werden.

 


DEQ

Abk. (engl.): Delivery Ex Quay (geliefert ab Kai). »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer dem Kunden die Ware auf dem Kai des Bestimmungshafens übergibt. Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren bis zum genannten Bestimmungsort und bis zur Entladung der Ware auf dem Kai zu tragen.


DES

Abk. (engl.): Debt-Equity-Swap (geliefert ab Schiff). »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Ware auf dem Seeschiff dem Kunden vor Verladung und Verzollung übergibt. Bis zur Entladung trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren.


Devisen

Bezeichnung für Forderungen und Guthaben in fremden Währungen, über die kurzfristig entschieden werden kann. Unter den Begriff Devisen fallen aber nicht ausländische Barzahlungsmittel und bei inländischen Finanzinstituten unterhaltene Zahlungsansprüche in fremden Währungen.


Direktinvestition

Langfristige Kapitalanlagen im Ausland, die von einem Investor mit der Zielsetzung vorgenommen werden, um neue Unternehmen zu gründen, oder einem Unternehmen, an dem er direkt beteiligt ist Geld zuzuführen bzw. unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des kapitalempfangenden Unternehmens zu erlangen.


Diskont

Zinsabzug bei noch nicht fälligen Zahlungen, insbesondere bei der Behebung von Darlehen oder beim Abzug von Wechseln. Er gilt für die Zeitspanne vom Vertragstage bis zum Fälligkeitstage. Der Darlehensnehmer bzw. der Verkäufer des Wechsels erhält die um die Zinsen reduzierte nominelle Darlehens- bzw. Wechselsumme.


Dokumente gegen Akzept-Inkassi

Bei dieser besonderen Form der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen im Außen- bzw. Welthandel, verpflichtet sich der Käufer oder sein Finanzinstitut  gegen Vorlage der Dokumente die »Kaufpreistratte des Verkäufers zu akzeptieren.
»Dokumenteninkassi


Dokumente gegen Zahlung-Inkassi

Sie ist die am meisten verwendete Form einer Zahlungsklausel in Außenhandelsverträgen. Der Käufer verpflichtet sich hier, bei der Übergabe von Exportdokumenten die Zahlungen zu leisten. Er hat damit die Sicherheit, dass die Ware tatsächlich zu ihm gelangt. In der Regel werden die Dokumente auf anderem Wege (meist per Luftpost) versandt, so dass diese vor den eigentlichen Waren bei dem Käufer eintreffen. Der Käufer leistet damit praktisch eine Vorauskasse.
»Dokumenteninkassi


Dokumentenakkreditiv

Sie ist die von einem Kreditinstitut (Akkreditivbank) im Auftrag des Importeurs übernommene Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist dem Exporteur gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente einen währungsgemäßen Geldbetrag auszuzahlen bzw. gutzuschreiben. Die Dokumente beweisen den Versand, die Versicherung, eventuell die Qualität der Güter und/oder andere Sachverhalte. Da der Exporteur seine Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, ist seine Forderung abgesichert. Außerdem erhält er bereits bei Einreichung der Dokumente die Zahlung, so dass er nicht den Transportweg zu finanzieren hat. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.
»Akkreditiv


Dokumenteninkassi

Sie ist eine im Außenhandel übliche Zahlungs- und Zahlungssicherungsform. Unter Mitwirkung von Banken werden Dokumente gegen Zahlung oder gegen die Annahme von Wechseln ausgehändigt.


Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Dieses Abkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten über die gegenseitige Abgrenzung der Besteuerungshoheit wenn nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen in beiden Ländern gleiche oder ähnliche Steuern auslösen würden. Das DBA soll verhindern, dass ein Tatbestand doppelt mit einer vergleichbaren Steuer belastet wird.


Drittstaaten / Drittländer

Darunter versteht man Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der »EU sind. Als Drittländer gelten auch die von der EU-assoziierten Staaten und Beitrittskandidaten.


Drittlandswaren (Nichtgemeinschaftswaren)

Dies sind Erzeugnisse, die in einem »Drittland gewonnen oder hergestellt worden sind. Es handelt sich hierbei um Waren, die noch nicht im Gebiet der EU-Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt oder noch nicht in den freien Verkehr getreten sind. In neueren EG-Verordnungen wird auch der Begriff "Nichtgemeinschaftsware" als Synonym für den Begriff "Drittlandsware" verwendet.


DTV-Kriegsklauseln

Im Rahmen des Deutschen Transport-Versicherungs-Verbands (DTV) wurden Klauseln ausgearbeitet, die ein Risiko durch Kriege versicherbar machen.


Dual-use-Güter

Waren, die neben zivilen auch militärischen Zwecken zugeführt werden könnten sind in besonderem Maße der Ausfuhrkontrolle unterworfen. Sie dürfen grundsätzlich nicht ohne »Ausfuhrgenehmigung exportiert werden.


Dumping

Methode zur Begünstigung inländischer Ware auf dem ausländischen Markt. In der Praxis versteht man unter diesem Begriff den Warenverkauf zu Preisen, die weit unter den üblichen Marktpreisen oder auch unter den Selbstkosten liegen.


Duplikatfrachtbrief

Die Zweitschrift des Frachtbriefes ist die Beweisurkunde dafür, dass der Absender eine Ware tatsächlich an den im Frachtbrief benannten Empfänger versandt hat.


 

E

EG

»Europäische Gemeinschaft


EG-dual-use-Verordnung

Diese Verordnung mit Genehmigungs- und Verfahrensvorschriften und mit einer gemeinsamen Güterliste für den Export und zwei Listen für den innergemeinschaftlichen Handel geht den nationalen Vorschriften vor und regelt die Notwendigkeit von Ausfuhrgenehmigungen für »Dual Use-Güter.


Eigentumsvorbehalt

Nach deutschem Recht geht das Eigentum an einer verkauften Sache mit der Einigung und Übergabe auf den neuen Eigentümer über. Allerdings kann sich der Verkäufer im Falle der nichtvollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, dass das Eigentum erst dann auf den neuen Eigentümer übergeht, wenn die Zahlung vollständig erfolgt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nur nach deutschem Recht gilt, die meisten anderen Staaten kennen keinen Eigentumsvorbehalt in diesem Sinne.


Einfuhrabgaben

Einfuhrabgaben sind Zölle, Agrarzölle (Bemessungsgrundlage ist der »Zollwert) Verbrauchsteuern (soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren eingeführt werden) und die Einfuhrumsatzsteuer.Diese Abgaben sind Indirekte Steuern, die auf Importe erhoben werden. Sie sind  in der Bewertung der eingeführten Leistungen und Güter enthalten.


Einfuhranmeldung

Die Einfuhranmeldung benötigt man für die Wareneinfuhr aus einem Drittland (Nicht EU-Land) ab einem Warenwert von 1000 Euro. Die Einfuhr wird von den zuständigen Zollstellen überwacht. Man verwendetzur Anmeldung den Vordruck 0737 des Einheitspapiers. Ist mehr als eine Warennummer anzumelden, benutzt man Ergänzungsblätter zum Einheitspapier Vordruck 0738.


Einfuhrbeschränkungen

Im Rahmen handelspolitischer Maßnahmen (nach dem »Zollkodex und nach dem »Außenwirtschaftsgesetz) sind Beschränkungen für die Einfuhr von Waren möglich. Die Beschränkungen, die insbesondere die Einfuhrgenehmigungspflicht von Textilien, Lebensmitteln und Arzneimittel betreffen, gehen aus  der »Einfuhrliste hervor.


Einfuhrliste

Die Einfuhrliste ist eine Anlage zum »Außenwirtschaftsgesetz und gibt an, welche Waren bei ihrer Einfuhr genehmigungspflichtig sind und welche nicht. Sie wird jährlich neu aufgelegt, aber auch innerhalb eines Jahres aufgrund neuer Rechtsvorschriften immer wieder verändert.


Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA)

Englische Bezeichnung: Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP). Die Richtlinien sind ein umfassendes Regelwerk der »Internationalen Handelskammer zur Rechtsstellung und zur Abwicklung von »Dokumentenakkreditiven.


Einheitspapier

Das Einheitspapier ist der in der Europäischen Union verwendete Vordruck zur Anmeldung von Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden müssen. Es ist somit der einheitliche Vordruck für die formularmäßige Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den »EU Mitgliedsstaaten und den »Drittstaaten.  Das Einheitspapier ersetzte 1988 nahezu alle nationalen und außenwirtschaftlichen Zoll-Anmeldescheine und die Zählkarten. Das Merkblatt zum Einheitspapier, unbedingt erforderlich zur Ausfüllung der Einfuhr- und Ausfuhranmeldung ist kostenlos im Internet unter der Adresse www.zoll.de erhältlich.


Embargo

Es ist die Maßnahme, die in der internationalen Wirtschaft oder internationalen Politik den Export oder Import eines bestimmten Landes unterbindet. Das Embargo betrifft insbesondere Verbote oder Beschränkungen des Warenverkehrs, es kann sich aber auch auf Dienstleistungen und den Kapital- und Geldverkehr beziehen.


Emerging Markets

Aufstrebende Länder bzw. Märkte am Beginn der Industrialisierung mit einem überdurchschnittlichem Wachstumspotential und mit sich positiv  entwickelnden Finanzmärkten.


EORI Registrierungsnummer

Abk. (engl.): Economic Operators Registration and Identification Number
Die EU hat die bisherigen nationalen Zollnummern durch eine Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten ersetzt. Die EORI-Nummer besteht in Deutschland aus der Zollnummer, ergänzt um das zweistellige Länder-Präfix ("DE", z.B. DE1234567).
Eine Zollabfertigung in der Europäischen Gemeinschaft ist für ein deutsches Unternehmen nur dann möglich, wenn es eine EORI-Nummer vorliegt. Wirtschaftsbeteiligte in Deutschland benötigen neben der EORI-Nummer zur Abwicklung von Zollverfahren in der EU weiterhin die Zollnummer zur Verfahrensabwicklung über ATLAS .
Die EORI-Nummer (und die Zollnummer) werden mit Hilfe des Vordrucks 0870 beim Informations- und Wissensmanagement Zoll beantragt.

Antworten auf Fragen zur Zollnummergibt es über die Auskunftsstelle der Zollverwaltung unter der E-Mail-Adresse: info.zollnummer@zoll.de


ERA

Abk.:  »Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive


ETA

Abk. (engl.): Estimated Time of Arrival = voraussichtliche Ankunftszeit


ETD

Abk. (engl.): Estimated Time of Departure = voraussichtliche Abfahrtszeit


Europäische Union (EU)

Die Europäische Union ist die Gemeinschaft europäischer Staaten, die auf der Grundlage des Vertrags von Maastricht 1993 von den ursprünglich 12 »EG-Mitgliedern Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien geschaffene wurde. Sie ist die überstaatliche Organisation, die den institutionellen Rahmen für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, für die Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik sowie für die Europäischen Gemeinschaften »EG, "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft", "Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl", "Europäische Atomgemeinschaft" bildet.
Derzeit umfasst die EU 28 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.


EU-Binnenmarkt

Der gemeinsame Markt der EU-Mitgliedstaaten ermöglicht den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen innerhalb der EU. Die Grundlagen bilden etwa 300 »EU-Richtlinien. Es bestehen aber immer noch Lücken in den Bereichen des freien Personenverkehrs, des Dienstleistungsverkehrs und im Bereich der Mehrwertsteuer.


EU-Richtlinien

Die EU-Richtlinien zählen zu den Rechtsakten der »Europäischen Gemeinschaft. Sie geben den Mitgliedstaaten einen europaweiten gesetzlichen Rahmen vor, der durch nationale Gesetze oder Verordnungen bzw. nationale Verwaltungsvorschriften ergänzt werden kann. Ist ein Sachverhalt durch eine EU-Richtlinie geregelt, können die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet keine abweichenden Regelungen mehr treffen.


Enterprise Europe Network (EEN)

ist eine Einrichtung der EU-Kommission. Das EEN dient der Information und Beratung von europäischen Unternehmen. Bayern Handwerk International (BHI) ist Partner im EU-Beratungsnetzwerk. Die beteiligten Organisationen unterstützen kleine und mittlere Unternehmen dabei, ihr Geschäfts- und Innovationspotential auszuschöpfen. Dazu stellt das Netzwerk Informationen und Tipps über europäische Fördermaßnahmen und EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung. Außerdem erhalten die Unternehmen praktische Hilfe beim Zugang zu neuen Märkten und bei der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern in anderen Ländern. Kleine und mittlere Unternehmen werden bei der Ausarbeitung und Vermarktung von innovativen Produktideen unterstützt und erhalten wertvolle Unterstützung beim Technologietransfer von den Hochschulen und Forschungszentren zu den Unternehmen. www.een-bayern.de


Europäische Gemeinschaft (EG)

Die Europäische Gemeinschaft besteht aus drei Organisationen: der europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM), die mittlerweile ihr vertragsgemäßes Ende gefunden hat, der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Durch die letzte Vertragsrevision von Maastricht 1992 wurde die »Europäische Union gegründet. Obwohl in rechtlicher Hinsicht die EG weiterbesteht, hat sich inzwischen der Begriff EU weitgehend für die Gesamtheit der Gemeinschaften durchgesetzt, was aus juristischer Sicht aber nicht ganz korrekt ist.


Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Wirtschaftszone mit einem gemeinsamen Recht zwischen der »Europäischen Union (EU) und den Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Liechtenstein, Norwegen und Island. Die Schweiz, ebenfalls Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), lehnte den Beitritt zum EWR 1992 in einer Volksabstimmung ab. In Kraft ist das EWR-Abkommen seit 1994. Aufgrund dieses Abkommens übernehmen die beteiligten EFTA-Staaten die für den Binnenmarkt der EU geltenden Regeln für den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie wichtige Teile des EU-Wettbewerbsrechts.


EUR.1

»Warenverkehrsbescheinigung


EWR

Der »Europäische Wirtschaftsraum umfasst das Gebiet von EFTA und »EU, jedoch ohne die Schweiz.


Exportfactoring

Ein Auslandsgeschäft bringt besondere Risiken mit sich. Factorinstitute können je nach Vertrag die Finanzierungsabsicherung übernehmen und so den Schritt in den Auslandsmarkt erleichtern. Der Exporteur verkauft im Exportfactoring kurzfristige Exportforderungen an eine Factoringgesellschaft, den Factor.

Das Factoring umfasst in der Regel drei Teilbereiche: Dienstleistungsfunktion, Delkrederefunktion und Finanzierungsfunktion. Gegenstand des Factorings sind nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Kunden, Forderungen an Verbraucher werden nicht angekauft. Die Factoringgesellschaften übernehmen im Allgemeinen das (wirtschaftliche) » Delkredererisiko, im Sinne der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs, und nur im Ausnahmefall Wechselkursrisiken. Nicht berücksichtigt werden politischen Risiken. 


Exportfinanzierung

Der Begriff unterliegt keiner einheitlichen Abgrenzung, beinhaltet aber in der Regel neben den Refinanzierungsinstrumenten der Exporteure auch die im Außenhandel vorkommenden Zahlungs- und Sicherungsinstrumente. Das Spektrum geht von z.B. Auslandsüberweisungen, Auslandswechsel als reine Instrumente über »Dokumenteninkassi und - Dokumentenakkreditive bis hin zu Export bezogenen Kreditarten und den sogenannten »Hermes-Deckungen.


Exportleasing

Im Allgemeinen Sinn wird unter "Leasing" die Vermietung von langlebigen Investitions- und Gebrauchsgegenständen verstanden. Beim Exportleasing hat der Leasingnehmer seinen Sitz im Ausland und ein inländischer Hersteller/Händler tritt direkt als Leasinggeber auf. Im Vergleich zu kreditfinanzierten Investitionen weist Leasing einige Besonderheiten auf. Der Leasingnehmer erlangt ohne großen Kapitaleinsatz ein praktisch uneingeschränktes Nutzungsrecht über den Leasinggegenstand und muss auch keine großen Sicherungen vorlegen. Die Höhe der Leasingrate wird durch die Laufzeit des Vertrages, durch Vereinbarungen über die Übernahme der Unterhaltungs- und Reparaturkosten und durch weitere Bestimmungsfaktoren ermittelt. Im Regelfall kann der Leasingnehmer die Leasingraten aus der Nutzung des Leasinggutes erwirtschaften. Ein erhöhtes Investitionsrisiko ist nur bei langfristigen Verträgen gegeben, die keine Kündigungsmöglichkeit bieten gegeben.


EXW

Abk. (engl.): Ex Work (ab Werk). »Incoterms-Klausel, wonach der Exporteur dem Importeur die Ware auf seinem Gelände zur Verfügung stellt. Diese Klausel stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Der Käufer hat alle Kosten und Gefahren zu tragen, die mit dem Transport der Ware ab dem Gelände des Verkäufers verbunden sind. Die EXW-Klausel wird auch sehr häufig verwendet, obwohl der Exporteur das Fahrzeug belädt und die Exportabfertigung durchführt. Hier sollte aber anstelle der EXW die Klausel »FCA vereinbart werden.

 

F

F.o.c.

Abk. (engl.) für Free Of Charge (frei von Kosten)


F.p.a

Abk. (engl.) für Free Particular Average (frei von Beschädigung)


Fabrikationsrisiko

UnterFabrikationsrisiko versteht man, dass eine Sonderanfertigung im Falle eines Ausfalls nicht anderweitig verwertet werden kann. Ein Risiko ist für den Exporteur auch, wenn eine Ware wegen politischer Umstände im Abnehmerland wegen eines Embargos oder wegen eines Vertragsbruches durch den Importeur nicht versandt werden kann. Als Absicherungsvereinbarungen sind darum in Außenhandelsverträgen Vorschüsse, Anzahlungen sowie »Dokumentenakkreditive sinnvoll.


FAS

Abk. (engl.): Free Alongside Ship; (frei Längsseite Seeschiff). »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Ware längsseits des Seeschiffs im Abgangshafen liefert, so dass sie mit dem Schiffsgeschirr des Seeschiffes entnommen werden können. Der Käufer ist für den Seetransport sowie für die Export- und Importabfertigung verantwortlich.


FCA

Abk. (engl.): Free Carrier (Frei Frachtführer). Nach dieser »Incoterms-Klausel, liefert der Verkäufer die zur Ausfuhr freigemachte Ware an einem vom Käufer genannten Ort. Damit ist seine Lieferpflicht erfüllt. Die Verpflichtungen zur Be- und Entladung der Ware liegt nicht beim Verkäufer. Diese Klausel kann für jede Transportart angewendet werden.


FCR

Abk. (engl.): Forwarding Agents Certificate of Receipt (Spediteurübernahmebescheinigung). Das FCR ist ein Frachtpapier, das die Warenübergabe vom Auftraggeber an den Spediteur belegt.


Finanzkreditdeckung des Bundes

Der Bund sichert mit einer Finanzkreditdeckungen Darlehensforderungen ab, die in Folge eines Exportgeschäfts entstehen. Gegenstand der Kreditdeckung ist der von einer deutschen Bank an einen ausländischen Schuldner eingeräumte Finanzkredit. Die gedeckten Kredite sind an die Ausfuhrgeschäfte deutscher Exporteure gebunden.


FOB

Abk. (engl.): Free On Board (Frei an Bord); »Incoterms-Klausel, wonach der Käufer alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung einer gelieferten Ware ab dem Zeitpunkt zu tragen hat, zu dem die Ware die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat.


FOR/FOT

Abk. (engl.) für Free On Rail (Frei Eisenbahn); war eine »Incoterms-Klausel bis zur Revision 1990. Ist jetzt aber nicht mehr erforderlich, da »FCA auch für den Eisenbahnverkehr anwendbar ist.


Forfaitierung

Sie ist der regresslose Verkauf verbriefter Exportforderungen durch den Exporteur (Forfaiteur) an eine Bank bzw. eine Forfaitierungsgesellschaft. Der Exporteur haftet für die Rechtmäßigkeit der Forderung. Die Bank stellt dem Verkäufer gegen eine Sicherheitenstellung (Wechsel o.ä) die sofortige Liquidität zur Verfügung und übernimmt die Inkassofunktion. Von einer "echten Forfaitierung" spricht man bei einer vorbehaltlosen Übernahme aller mit der angekauften Forderung verbundenen Risiken (Delkredererisikos, politischen Risiken und Wechselkursrisiken bei Fremdwährungsforderungen).


Frachtfrei

Entspricht dem Versendungskauf; die Fracht wird vor dem Versenden bezahlt, wobei die Gefahrenübergabe bei der Übergabe an den ersten Frachtführer passiert. Diese Regelung ist keine »Incoterms-Klausel.


Frachtführer

Der Frachtführer ist der Kaufmann, der gewerbemäßig Waren auf Schienen-, Straßen-, Leitungs- und Binnenschifffahrtswegen transportiert. Seine Haftung bezieht sich auf die Aufbewahrung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung und auf die Befolgung der Anweisung des Absenders bzw. des Empfängers. Der Frachtführer haftet bei Verletzung dieser Pflicht durch sein eigenes Verschulden oder das Verschulden von Angestellten und allen anderen in die Beförderung einbezogenen Personen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss Schadensersatz in voller Höhe geleistet werden.


Freihandelszone

Vereinbarung zwischen Staaten, wonach es beim Handelsverkehr im zwischenstaatlichen Bereich keine Zollschranken mehr gibt und keine Einfuhrbeschränkungen oder Kontingente auferlegt werden. »Drittländern gegenüber betreibt aber jeder der an der Freihandelszone beteiligten Staaten eine eigene Aussenhandelspolitik. Ein typisches Beispiel einer Freihandelszone haben in Europa die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) verwirklicht.


Freizone/Freilager

Im Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten/Gebiete, die jedoch vom übrigen Zollgebiet als getrennt betrachtet werden. Sie dienen dem Umschlag und der Lagerung sowie sonstigen Handelszwecken, ohne dass auf sie die geltenden Zollvorschriften angewendet werden. In Deutschland gibt es folgende Freizonen:
Freihafen Bremen; Freihafen Bremerhaven; Freihafen Cuxhaven; Freihafen Deggendorf; Freihafen Duisburg; Freihafen Emden; Freihafen Hamburg; Freihafen Kiel.

 

G

Garantien des Bundes

Die Garantien des Bundes decken Exportgeschäfte mit denjenigen ausländischen Vertragspartnern, die insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firmen sind. Zu beachten ist, dass in sogenannten »Hermes-Garantien auch die Deckung politischer Risiken einbezogen ist.
»Bürgschaften des Bundes »Ausfuhrgewährleistungen des Bundes


Gemeinschaftsstand

Gemeinsamer Messeauftritt mehrerer Unternehmen unter einem Dach. Bayern Handwerk International ist regelmäßig auf den wichtigen europäischen Fachmessen präsent und bietet bayerischen Handwerksbetrieben die Möglichkeit zum Gemeinschaftsstand. Diese Begleitung gewährleistet den Betrieben einen kostengünstigen und attraktiven Messeauftritt.


Gemeinschaftswaren

Im zollrechtlichen Sinn Waren, die unter Berücksichtigung des »Zollkodex im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. Waren, die aus Zollgebieten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurden, werden dann zu Gemeinschaftswaren, sobald sie in den zollrechtlichen Verkehr überführt worden sind.


Germany Trade and Invest (gtai)

Wirtschaftsfördergesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Sie informiert durch kostenpflichtige Publikationen und Einzelauskünfte die deutsche Wirtschaft über Länder und Märkte. Sie stützt sich dabei auf Informationen von weltweit eingesetzten Korrespondenten und Fachleuten, die täglich Informationen über ausländische Märkte, Ausschreibungen im Ausland, Investitionen und Entwicklungsvorhaben sowie Geschäftswünsche ausländischer Unternehmen liefern. Die gtai stellt außerdem Adressen von Rechts- und Patentanwälten und von Auskunfts- und Kontaktstellen zur Verfügung.


Geschenksendungen

Schenkungen von Gegenständen an Gebietsfremde gelten als Export von Waren und unterliegen dadurch grundsätzlich den Ausfuhrbestimmungen. Die Bestimmungen gelten auch für die Mitnahme von nicht für den Handel bestimmten Waren durch gebietsfremde Reisende bei der Ausreise aus dem Wirtschaftsgebiet. Für die Einfuhr von Geschenksendungen gelten grundsätzlich die Einfuhrbestimmungen.


Gesellschaft für Handwerksmessen (GHM)

Die Gesellschaft für Handwerksmessen ist der führende Veranstalter für internationale Leitmessen im Handwerk. Sie unterhält auch Beteiligungen an ausländischen Messeplätzen. Gesellschafter der GHM sind die Handwerkskammer für München und Oberbayern, der Zentralverband des deutschen Handwerks und der Bayerische Handwerkstag.


Gestellung

Auszuführende Waren sind im Regelfall (i.d.R. Waren über 3000,-- EUR) bei der » Ausfuhrzollstelle zu gestellen, d.h. zu "präsentieren". Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die Vorführung am Amtsplatz der zuständigen Zollbehörde zusammen mit der formlosen oder entsprechenden Anmeldung (»Ausfuhranmeldung) bei der zuständigen Zollstelle maßgebend, z.B. ist eine Ausfuhrsendung vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Nach der zollamtlichen Behandlung sind die Waren unverzüglich und unverändert auszuführen.


Go International

Der Freistaat Bayern unterstützt organisatorisch und finanziell mittelständische bayerische Unternehmen die bisher nicht oder nur beschränkt im Auslandsgeschäft tätig waren bei der Erschließung von neuen Absatzwegen und –märkten. Mehr unter www.go-international.de


gtai

siehe Germany Trade and Invest


Gulf Cooperation Council (GCC)

Gulf Cooperation Council (GCC)
1981 in Abu Dhabi durch Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, Katar, Vereinigte Arabische Emirate und Oman gegründet.
Ziel der Organisation ist die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern, wozu 1982 der Warenverkehr liberalisiert wurde. Für 2005 wurde eine Zollunion beschlossen. Bis 2010 ist eine gemeinsame Währung geplant. Unterschiedliche politische Ziele und eine Reihe trennender Fragen behindern jedoch die Integrationsbemühungen.

Die Mitglieder sind zu gegenseitigem Beistand im Verteidigungsfall verpflichtet. Der GCC ist innerhalb der arabischen Welt der wichtigste Handelspartner der Europäischen Union. Auf ihn entfallen etwa die Hälfte des gesamten Handels mit den arabischen Staaten und etwa vier Prozent der Gesamtausfuhr der Europäischen Union in Drittländer.

 

H

Handelsrechnung

Abk. (engl.): commercial invoice
Die Handelsrechnung dient als Grundlage zur zollamtlichen Behandlung im Einfuhrland sowie der Rechnungsstellung.Sie enthält im allgemeinen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Exporteurs und des Importeurs
- Rechnungsnummer und -datum
- Anzahl, Art und Markierung der Kolli sowie Gewichte und eventuelle Maße
- Versandart- und -weg
- Warenmenge
- HS-Nummer (»Harmonisiertes System)
- Einzel- und Gesamtpreise sowie Nebenkosten
- Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- Genaue Bezeichnung der Ware

Die Handelsrechnung sollte außerdem eventuellen Anforderungen des Importlandes entsprechen und generell die Unterschrift des Verkäufers tragen.
Länderspezifische Details siehe Konsulats- und Mustervorschriften (K&M)


Handelsvertreter

Der Handelsvertreter ist der selbständige, gewerbetreibende Kaufmann, der für andere Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in deren Namen Geschäfte abschließt. Er muss vom Lieferanten mit dem nötigen kaufmännischen Wissen ausgestattet sein, in die Unternehmensphilosophie eingeführt werden und die nötigen Informationen über das Sortiment, die Verkaufsargumentation sowie das Preis/Leistungsverhältnis erhalten. Ein leistungsgerechtes Provisionssystem bietet dem Handelsvertreter Sicherheit und schafft gleichzeitig einen Anreiz zum Verkaufserfolg.

Harmonisiertes System (HS)

Das Harmonisierte System ist die Basis für übereinstimmende, internationale zolltarifliche Bezeichnungen. Diese Nomenklatur entstand unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation und hat in fast allen Staaten Gültigkeit. Jedes Produkt oder jede Produktgruppe wird durch das HS-System mit einem 6-stelligen Nummerncode versehen. Das System bietet eine einheitliche Eingliederung der Waren unter eine bestimmte Kategorie. Bei einer Warenbewegung kann der Einfuhrstaat auf die zolltariflichen Angaben des Ausfuhrstaates zurückgreifen.


Hauptzollämter

Das Hauptzollamt ist die zuständige Behörde der Bundeszollverwaltung. Sie erhebt und verwaltet Zölle und bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuern und sie überwacht den grenzüberschreitenden Warenverkehr und die Grenzaufsicht. Ferner erteilt das Hauptzollamt Rechtsbehelfe, verfolgt Zolldelikte und setzt Bußgelder bei Zollordnungswidrigkeiten fest. Es gibt in Deutschland 43 Hauptzollämter, davon haben sieben ihren Sitz in Bayern (Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt).

 

I

ICC

Abk. (engl.): International Chamber of Commerce. Die Internationale Handelskammer mit Sitz in Paris erfüllt fünf Hauptaufgaben: Vertretung der Wirtschaft auf Internationaler Ebene, Unterstützung des Welthandels und der Investitionen auf Basis eines freien und ausgewogenen Wettbewerbs, Vereinheitlichung und Förderung der Handelspraxis, Organisation von Konferenzen und Kolloquien, praktische Hilfen (z.B. ICC-Schiedsgerichtshof).


Incoterms

Von der Internationalen Handelskammer »ICC formulierte Auslegungsregeln für in Verträgen benutzte handelsübliche Klauseln. Die Incoterms regeln die Verpflichtungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und werden in den Vertrag zwischen beiden Partnern aufgenommen. Sie bringen zum Ausdruck, welche Verpflichtungen jede der beiden Seiten im Einzelfall übernimmt. Die Incoterms müssen ausdrücklich vereinbart sein, da sie nicht automatisch gelten.
Die Klauseln werden in ihren Abkürzungen verwendet. EXW etwa heißt ex work und bedeutet „ab Werk“. Neben den Klauseln müssen auch das Erscheinungsjahr und der Erscheinungsort genannt werden.

Die Incoterms regeln folgende Bereiche:
1) Lieferung vertragsgemäßer Ware und Zahlung des Kaufpreises
2) Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten
3) Beförderungs- und Versicherungsvertrag
4) Lieferung und Abnahme
5) Gefahrenübergang
6) Kostenteilung
7) Benachrichtigung des Käufers und des Verkäufers
8) Liefernachweis, Transportdokumente oder entsprechende elektronische Mitteilungen
9) Prüfung der Ware
10) Sonstige Verpflichtungen


Innergemeinschaftliche Lieferung

Die Lieferung innerhalb der »Europäischen Gemeinschaft, also in andere EU-Staaten, werden offiziell nicht als "Export" bezeichnet, sondern als »innergemeinschaftliche Lieferung.
»EU-Binnenmarkt


Inspektionszertifikat

In einigen Ländern muss neben den allgemeinen Einfuhrdokumenten noch ein Inspektionszertifikat vorgelegt werden. Dieses bestätigt, dass die Ware vor dem Versand geprüft wurde (Übereinstimmung der verpackten Ware mit den Angaben in der Bestellung des Käufers). Das Inspektionszertifikat wird in der Regel von akkreditierten Prüfungsinstituten ausgestellt.


Internationale Handelskammer

»ICC


Internetausfuhranmeldung

Die Ausfuhranmeldung kann bei www.zoll.de über das Internet erfolgen. Der Exporteur erstellt über eine kostenfrei zugängliche Eingabemaske eine elektronische Ausfuhranmeldung, druckt diese aus und gibt den unterschriebenen Ausdruck beim zuständigen Binnenzollamt bzw. im einstufigen Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle ab.


Intrastat /-Meldung

Intrastat ist das gemeinsame System zur Erfassung von statistischen Informationen über den innergemeinschaftlichen Warenhandel. Jeder, der Waren für mehr als 500.000 Euro pro Jahr in andere Mitgliedstaaten der EU versendet oder von dort empfängt, ist zur Abgabe der Meldung an das statistische Bundesamt verpflichtet. Als Bezugsgröße gilt die Summe des Vorjahres bzw. des laufenden Jahres. Zweck der Intrastat-Meldung ist die Erfassung der Warenströme zu statistischen Zwecken. Beim Statistischen Bundesamt sind kostenlose Broschüren erhältlich, in denen die Meldung genau erläutert wird.


Internationale Standardisierungsorganisation (ISO)

Ziel der internationalen Standardisierungsorganisation (ISO) ist die Entwicklung internationaler Standardnormen zur Förderung des Austausches von Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit. Sie fördert darüber hinaus in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen Normungsprogramme in Entwicklungsländern.


ISO-Währungscode

Der ISO-Währungscode dient der eindeutigen Identifizierung im internationalen Zahlungsverkehr. Die Bezeichnung wurde durch die Internationale Organisation für Normung  »ISO festgelegt. Der Code besteht jeweils aus 3 Buchstaben, wobei die ersten beiden in der Regel für das Land stehen und die beiden letzten für die jeweilige Währung, z.B. USD, EUR, CHF.


 

J

Joint-Venture

Das Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen) ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft von zwei oder mehreren getrennten Unternehmen. Die Zusammenarbeit basiert auf einer längerfristigen, vertraglich festgelegten Kapitalbeteiligung. Das Joint-Venture ist somit ein eigenständiges drittes Unternehmen. Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern sollte mindestens einer der Partner seinen Geschäftssitz im Gründungsland des Joint-Venture haben.


 

K

Kombinierte Nomenklatur

Zollrechtlicher Begriff für die Zusammenfassung der bisherigen zolltariflichen und statistischen Systematiken zu einer einheitlichen Nomenklatur. Die Codenummern der Nomenklatur bestehen aus achtstelligen Unterteilungen, wobei sich die ersten sechs Stellen aus dem Schema der Codenummern des »Harmonisierten Systems und zwei Stellen, die nur in der EG gelten, zusammen setzen. Den achtstelligen Ziffern der kombinierten Nomenklatur sind jeweils Zollsätze zugeordnet.


Konnossement

Das Konnossement ist ein Empfangs- und Warenwertpapier für die Schifffahrt, das gleichzeitig mehrere Funktionen erfüllen kann. Es wird auf Verlangen vom Verfrachter, vom Ablader, ausgestellt. Er bescheinigt damit den Empfang der Fracht und verpflichtet sich darin zur Auslieferung der Ware an den nächsten Berechtigten. Das Konnossement ersetzt den Warenwert und kann darum auch verkauft oder verpfändet werden, es ist demnach ein Traditionspapier. Etwaige Erklärungen im Konnossement begründen die Vermutung für die Richtigkeit seines Inhaltes, das heißt, der Verfrachter übernimmt die Ware so, wie sie im Konnossement aufgeführt ist.


Konsulats- und Mustervorschriften (K&M)

Die Konsulats- und Mustervorschriften sind ein Exportnachschlagewerk für die Rechnungs- und Dokumentenerstellung in alle Länder der Welt.


Konsulatsfaktura

Enthält im Wesentlichen den gleichen Inhal wie die »Handelsrechnung. Sie muss vom Exporteur auf dem vom Einfuhrland vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt und von einem Konsulat des Einfuhrlandes legalisiert werden. Das Konsulat bescheinigt die Übereinstimmung des fakturierten Wertes der Ware mit deren Handelswert im Ausfuhrland.


Kooperationen

Als Kooperation ist jede Form der Zusammenarbeit unter Geschäftspartnern zu verstehen. Sie sollte auf alle Fälle vertraglich geregelt werden, um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden. Ein Großteil gescheiterter Kooperationen ist auf mangelnde Absprachen und Vereinbarungen zurückzuführen. Im Auslandsgeschäft gelten dabei die zusätzlichen Spielregeln der jeweiligen Ländergesetze. Daher ist dringend zu raten, Kooperationsverträge durch Anwälte erstellen zu lassen.
Eine besondere Form der Kooperation ist das »Joint Venture

Die gängigsten Kooperationsformen im Auslandsgeschäft sind:

  • Produktionskooperation

    Darunter versteht man die Produktion bei einem Partner im Ausland, um billiger anbieten zu können.

  • Veredelungskooperation

    Hierbei werden Teile eines Gesamtprodukts bei einem Partner im Ausland hergestellt, häufig bei niedrigeren Lohnkosten.

  • Einkaufskooperation

    Günstiger Einkauf von (Teil-)Produkten aus dem Ausland, um die Gesamtkalkulation
    der eigenen Angebote zu verbilligen

  • Vertriebskooperation

    Sie hat den günstigen Einkauf von Produkten aus dem Ausland zum Zweck.

  • Kooperationsbörse

    Die Kooperationsbörse ist ein Unternehmertreffen im In- und Ausland. Anhand einzelner Profile der teilnehmenden Unternehmen werden bereits im Vorfeld Gesprächspartner ausgewählt und Gesprächstermine vereinbart. Die Kooperationsbörse findet häufig im Zusammenhang von Delegationsreisen oder Messebeteiligungen statt.

  • Kooperationspartnersuche

    Zur Kontaktanbahnung mit potenziellen ausländischen Geschäftspartnern eignen sich folgende Möglichkeiten:
    - Besuch oder Teilnahme an internationalen Messen im In- und Ausland »Auslandsmessen
    - Teilnahme an Kooperationsbörsen und Unternehmerreisen der Handwerksorganisationen
    - Teilnahme an Delegationsreisen der bayerischen Staatsregierung
    - Suche im Internet in Branchenverzeichnissen
    - Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen siehe Auftragsberatungszentrum Bayern

 

L

L/C

Abk. (engl.): Letter of credit = »Dokumentenakkreditiv


Ladeschein

Der Ladeschein ist das Transportdokument, das wie das »Konnossement verwendet wird. Er dient dem Transport in der Binnenschifffahrt und erfüllt gleichzeitig mehrere Funktionen. Der Ladeschein ist eine Empfangsbescheinigung, ein Warenwertpapier, ein Beförderungsversprechen und die Beweisurkunde für den Abschluss des Transportvertrages.


Lagerschein

Der Lagerschein ist diejenige Urkunde, durch die der Lagerhalter erklärt, Waren zur Lagerung entgegen genommen zu haben. Er verpflichtet sich in diesem Dokument, die betreffenden Waren nur gegen die Wiedervorlage des Lagerscheins auszuhändigen. Wer den Lagerschein in Händen hält, kann die Auslieferung verlangen.


Legalisierung

Für die Verwendung ausländischer Dokumente wie Exportpapiere, Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse ist eine Beglaubigung durch das Konsulat oder die Botschaft des Importlandes nötig. Mit der Legalisierung wird nur die Richtigkeit von Stempeln und Unterschriften bestätigt, nicht jedoch die Richtigkeit des Dokumentinhalts.


Letter of Intent

Der Letter of Intent ist ein Vorvertrag bzw. eine Absichtserklärung, worin man das Interesse für einen Vertragsabschluss erklärt. Diese Absichtserklärung ist üblich bei »Tendergeschäften und im Anlagenbau, hat aber keine rechtliche Bindungswirkung. und kann meistens nicht eingeklagt werden. Die Rechtsbedeutung kann sich allerdings von Land zu Land unterscheiden.


LfA Förderbank Bayern

Die LfA Förderbank Bayern ist eine eigenständige Spezialbank des Freistaates zur Wirtschaftsförderung in Bayern. Sie unterstützt Unternehmen im Entwicklungsprozess, bei Auslandsgeschäften und bei Auslandsinvestitionen durch Rückgarantien, Darlehen und Bürgschaften.


Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung ist eine vom Lieferanten abgegebene schriftliche Erklärung bzw. eine privatrechtliche Zusicherung über den Warenursprung. Sie kann maßgeblich beeinflussen, ob beim Warenhandel mit »Drittstaaten Zollbegünstigungen in Anspruch genommen werden können oder nicht. Neben der Einzellieferantenerklärung können bei regelmäßigen oder längerfristigen Lieferungen Langzeitlieferantenerklärungen abgegeben werden, die max. ein Jahr Bestand haben. Vordrucke sind im Handel erhältlich.


Lieferantenkredit

Ein vom Exporteur in seiner Eigenschaft als Lieferant beantragter Bankkredit. Außer bei kurzfristigen Exportfinanzierungen erfolgt meistens eine direkte Zuordnung des Lieferantenkredits zu einem bestimmten Exportgeschäft. In diesem Fall überträgt der Exporteur seine Sicherheiten aus dem zu finanzierenden Exportgeschäft in der Regel auf die kreditgewährende Bank.


Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen sind ein wichtiger Bestandteil des Kauf- oder Verkaufgeschäfts und müssen darum im Kaufvertrag als Vertragsbestandteil enthalten sein. Im internationalen Handel sind die »Incoterms zu berücksichtigen.


Lohnveredelung

Aktive Veredelung
Werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der EU eingeführt, dort weiterverarbeitet und dann wieder ausgeführt, spricht man von „aktiver Veredelung“. Diese veredelten Waren werden von den Einfuhrabgaben befreit. Die aktive Veredelung gehört zu den bedeutendsten Zollverfahren in der Europäischen Gemeinschaft und dient in wirtschaftlicher Hinsicht der internationalen Arbeitsteilung. Zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit im internationalen Handel sind zwei Verfahren für eine Zollbefreiung vorgesehen:
- Das Nichterhebungsverfahren sieht die Abgabenfreiheit für die zu veredelnden Waren vor
- Die Zollrückvergütung ermöglicht eine Erstattung für diejenigen Veredelungserzeugnisse, die mit Abgaben belastet wurden und die nachweislich wieder ausgeführt werden.


Passive Veredelung
Bietet Unternehmern in der Gemeinschaft die Möglichkeit, aus Kostengründen bestimmte Arbeiten oder Arbeitsschritte der Produktion in »Drittländern zu verlagern. Zur Durchführung von Veredelungsvorgängen können »Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und nach passiver Veredelung wieder unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben eingeführt werden. Als Veredelung von Waren gilt die Bearbeitung, Montage, Zusammensetzung und Anpassung von Waren sowie die Instandsetzung und Reparatur von Waren.


Luftfrachtbrief

Der Luftfrachtbrief dient im internationalen Luftfrachtverkehr als Beförderungspapier. Er ist aber lediglich ein Begleit- oder Übernahmepapier und ist somit nicht mit einem »Konnossement vergleichbar. Der Luftfrachtbrief enthält deshalb auch den Eindruck "not negotiable (nicht übertragbar bzw. nicht veräußerbar).


Luftfrachtführer

Der Luftfrachtführer ist diejenige Person oder Organisation, die ein Frachtgut mit einem Luftfahrzeug befördert. Für die Durchführung der Beförderung ist der Luftfrachtbrief  erforderlich.

 

M

Meldungen im Zahlungsverkehr mit dem Ausland

Bei Zahlungen im Auslandsverkehr, die einen Wert von 5000 Euro übersteigen, sind die Bestimmungen des »Außenwirtschaftsgesetzes zu beachten. Sie sehen vor, dass Zahlungen ins Ausland sowie der Stand von internationalen Forderungen und Verbindlichkeiten u.äh. an die zuständige Landeszentralbank gemeldet werden. Die Zahlungsmeldungen werden in der Regel durch die mit der Auslandszahlung beauftragten deutschen Geschäftsbank an die Landeszentralbank weitergeleitet. Bei Überweisungen geschieht diese Meldung automatisch. Bei Bargeldgeschäften ist dies nicht der Fall.


Mercosur

Abk. (spanisch): Mercado Común del Sur (Gemeinsamer Markt des Südens). Dies ist die Bezeichnung für die südamerikanische Freihandelszone. Es handelt sich hierbei um eine Freihandelskooperation zur Bildung eines gemeinsamen Marktes mit einheitlichen Außenzöllen und Normen sowie einer harmonisierten Wirtschaftspolitik und einer gemeinsamen Währung zwischen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.


Mustersendungen

Warenmuster und Warenproben mit unterschiedlichen Wert- und Mengenbegrenzungen sind bei der Ein- oder Ausfuhr von der Genehmigungspflicht und von Abgaben befreit.

 

N

NAFTA

Abk. (engl.): North American Free Trade Agreement. Die NAFTA ist die nordamerikanische Freihandelsassoziation der USA, Kanadas und Mexikos zur Abschaffung von Zöllen.


Nämlichkeit

Der Begriff „Nämlichkeit“ beschreibt identische Umstände. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein und dasselbe Fahrzeug zum Transport von zwei Gütern verwendet wurde. In zollrechtlicher Hinsicht beschreibt der Begriff die Identität von Waren, die mehrere Zollverfahren durchlaufen. Durch die Kennzeichnung wird sichergestellt, dass es sich um ein und dieselbe Ware handelt, die andernfalls mehrfach zollrechtlich behandelt werden würde..


Nichtgemeinschaftsware

»Drittlandsware


Nichttarifäre Handelshemmnisse

Unter nichttarifären Handelshemmnissen versteht man Verbote und Beschränkungen, die sich nicht aus dem Zolltarif ergeben. Sie sind indirekte Maßnahmen von Regierungen, um nationale Industrien vor ausländischer Konkurrenz zu schützen. Dies kann zum Beispiel durch die Einführung hoher Standards geschehen.


Notify - Adresse

Die Notify-Adresse ist die in Frachtbriefen oder Konnossements angegebene Adresse des Käufers oder des Agenten, der von der Ankunft der Ware zu unterrichten oder bei Schwierigkeiten zu benachrichtigen ist.

 

O

OECD

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist ein Zusammenschluss von 31 Mitgliedstaaten, die sich der Demokratie und der Marktwirtschaft verpflichtet fühlen. Die meisten Länder der OECD zeichnen sich durch ein hohes Pro-Kopf-Einkommen aus. Die Aufgabe der Organisation ist die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Ausweitung des Welthandels.

 

P

Packliste

Die Packliste ist die detaillierte Aufstellung aller Frachtstücke mit Markierung, Art, Gewicht und Inhalt.


Paneuropäische Kumulierung

Mit der Paneuropäischen Kumulierung zwischen der »Europäischen Gemeinschaft und den Ländern Island, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein und der Türkei hat sich das europäische Freihandelssystem erweitert. Waren die aus einem dieser Vertragsstaaten kommen, können unbeschränkt verwendet werden, ohne dass sie ihre Präferenzeigenschaft verlieren. Sie dürfen in allen Vertragsstaaten bearbeitet oder auch nur gehandelt werden.
»Präferenzabkommen


Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung (PAN-EURO-MED Kumulierung) ist die Ausdehnung der Paneuropäischen Kumulierungszone auf die Mittelmeerländer Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und den Gazastreifen sowie die Färöer-Inseln.


Posteinlieferungsschein

Der Posteinlieferungsschein ist die vom Postamt ausgestellte Empfangsbescheinigung für eine Postsendung. Er belegt aber nicht die tatsächliche Zustellung.


Präferenzabkommen

Als Präferenzabkommen bezeichnet man die Regelungen zwischen Staaten, die sich auf beidseitige oder auch nur einseitige Zollvergünstigungen und Handelserleichterungen von sogenannten »Ursprungswaren beziehen. In den einzelnen Abkommen sind Ursprungskriterien, Regeln und Dokumentationen der förmlichen Präferenznachweise sowie Handelspapiere genannt. Voraussetzung für die Zollreduzierung ist in jedem Fall der Nachweis des Warenursprungs.
»Präferenznachweise


Präferenzzoll

Der Präferenzzoll ist eine Zollvergünstigung, die bei der Einfuhr in die EU gewährt wird, sofern der Ursprung der Waren in einem Präferenznachweis dokumentiert ist. Zollpräferenzen werden für Waren gewährt, die aus Ländern stammen, mit denen die EU ein sogenanntes »Präferenzabkommen geschlossen hat. Präferenznachweise müssen mit der »Zollanmeldung der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden. Auch bei der Ausfuhr aus der EU in »Drittländer müssen Präferenznachweise beigelegt werden, sofern ein Präferenzabkommen besteht. Der ausländische Warenempfänger ist damit präferenzberechtigt. Als Nachweis dient in den meisten Fällen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (für die Türkei gilt A.TR). Die Grenze liegt bei 6000 EUR (in manchen Fällen bei 5100 EUR). Beim vereinfachten Verfahren des „Ermächtigten Ausführers“ genügt es, den Handelspapieren die »Ursprungserklärung beizufügen. Das vereinfachte Verfahren „Ermächtigter Ausführer“ bewilligt das Hauptzollamt.


Produkthaftung

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das heißt: neben Ansprüchen gegen den Hersteller können in vielen Fällen auch Ansprüche aus Gewährleistung nach BGB (z.B. bei Vorliegen eines Fehlers) gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.
Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.


Proforma-Rechnung

Im Gegensatz zur Exportrechnung wird durch die Proforma-Rechnung keine Zahlung ausgelöst, da sie nicht als Zahlungsgrundlage gilt. Das heißt, auch zu einem späteren Zeitpunkt darf keine Berechnung erfolgen. Eine Proforma-Rechnung wird in erster Linie für Zollzwecke ausgestellt, z. B.

  • bei kostenlosen Mustersendungen
  • für die vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland (siehe auch Carnet A.T.A.)
  • bei kostenlosen Ersatzteilsendungen (Garantie, Kulanz etc.).

In verschiedenen Ländern ist es üblich, dass Abnehmer Angebote in Form einer Proforma-Rechnung wünschen, etwa für die Zuteilung von Devisen, zur Eröffnung eines Akkreditivs oder für den Erhalt einer Importlizenz.

Eine Proforma-Rechnung ist durch den Zusatz „Proforma-Rechnung“ bzw. eng. „proforma invoice“ zu kennzeichnen. Die anderen Inhalte entsprechen den Angaben einer Exportrechnung.

 

R

Reeder

Der Reeder ist der Eigentümer von Schiffen bzw. der Betreiber eines Schifffahrtsunternehmens


Reimport

Unter dem Begriff „Reimport“ versteht man die Wiedereinfuhr von zuvor an gebietsfremde Personen ausgeführten Waren. Die Behandlung dieser wieder eingeführten Waren durch den Zoll ist unterschiedlich. Entscheidend ist, ob es sich um eine vorübergehende Ausfuhr handelte, ob die Ware im Empfängerland durch den freien Verkehr abgefertigt worden ist oder ob eine Bearbeitung im Sinne einer Passiven Veredelung stattgefunden hat.

 

S

Sammelladung

Eine Sammelladung ist eine Bündelung mehrerer Einzelsendungen von verschiedenen Versendern an unterschiedliche Empfänger. Die Kosten für eine Gesamtladung sind günstiger als die für einen Einzelversand. Es gibt meistens nur einen Frachtbrief oder ein »Konnossement vom Transportunternehmer, für die einzelnen Kunden werden gesonderte Papiere ausgestellt.


Seefrachtbrief

Der Seefrachtbrief ist der Nachweis zum Abschluss eines Frachtvertrages für einen Seetransport; im Gegensatz zum »Konnossement ist er kein Wertpapier. Nach der Ankunft kann die Ware dem genannten Empfänger sogleich ausgeliefert werden. 


Sorten

Sorten ist die Bezeichnung für Bargeld, das im Ausland im Umlauf ist, umgangssprachlich wird dieses Bargeld auch »Devisen genannt.


Spediteur-Übernahmebescheinigung

Der Spediteur bescheinigt in der Übernahmebescheinigung den Empfang einer Ware zum Versand an einen bestimmten Zielort. Die Bescheinigung wird vom Spediteur auf Verlangen des Absenders ausgestellt. Diese Bescheinigung ist unwiderruflich, eine Umdisposition ist nur solange möglich, wie der Absender das Original der Bescheinigung besitzt.


Stückgut

Als Stückgut bezeichnet man alles, was sich zu Wasser, Luft, Straße oder Schiene stückweise transportieren lässt, also Gebinde, Kisten oder Paletten. Im Seeverkehr werden die Güter durch die Beladungsvarianten unterschieden, im Allgemeinen sind sie kranbar und können nach Zahl, Maß oder Gewicht abgerechnet werden.


SWIFT

Abk. (engl.): Society of Worldwide Interbank Financial Telecommunication.
SWIFT ist ein internationales Datenübertragungsnetz der internationalen Genossenschaften von Kreditinstituten in den verschiedenen Handelsländern der Welt.

 

T

Tender

Tender (Sorge tragen) ist der englische Fachausdruck für Kapitalmarktoperationen in Form von Auktionen. Die klassische Form des Tenders wurde vom englischen Schatzamt entwickelt und bezeichnet das Angebot an Besitzer von Schatzwechseln, einen bestimmten Betrag zur Diskontierung entgegenzunehmen. Das Schatzamt begünstigt dabei die günstigsten ihm unterbreiteten Offerten. In analoger Weise hat das Tender-System auch Eingang bei Unternehmen gefunden, speziell beim Rückkauf von Obligationen vor ihrer Fälligkeit und beim Erwerb von Aktien, wie beispielsweise zur Tilgung oder zur Übernahme der Aktienmehrheit. In der Regel werden alle Titel, die bei einem solchen Verfahren zurückgekauft werden, zu einem einheitlichen Kurs (Tender-Kurs) abgerechnet.


Tendergeschäfte

Tendergeschäfte sind öffentliche Ausschreibungen, bei denen sich ein beschränkter Kreis bewerben kann. Bei Mengentender und Zinstender können nur Kreditinstitute mitbieten.
»Tender


Tratten

Der Begriff Tratten bezeichnet einen gezogenen Wechsel, der vom Wechselschuldner (noch) nicht akzeptiert wurde. Das Gegenteil ist das Akzept, der akzeptierte Wechsel. Einige Staaten schreiben in ihren Einfuhrbestimmungen vor, dass den Dokumenten ein vom Exporteur ausgestellter, auf den Importeur gezogener Wechsel beizufügen ist. Die Sichttratte (zahlbar bei Sicht) wird im Auslandgeschäft insbesondere beim Inkasso verwendet. Zieltratten oder Nachsichttratten werden dann den Dokumenten beigelegt, wenn zwischen Verkäufer und Käufer ein Zahlungsziel vereinbart worden ist.

 

U

Überführung im Zollrecht

Damit ein Wirtschaftsbeteiligter über die aus einem Drittland eingeführte Waren frei verfügen kann, muss die Ware in einem Zollverfahren in den freien Verkehr überführt werden. Die Nichtgemeinschaftsware erhält dadurch den Status einer »Gemeinschaftsware und geht damit in den EG-Wirtschaftskreislauf über.


Übertragbares Dokumentenakkreditiv

Ein »Dokumentenakkreditiv, kann grundsätzlich nach den Bestimmungen der »"Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA)" auf Dritte übertragen werden. Die Bestimmungen der ERA müssen aber vertraglich vereinbart werden und das Akkreditiv muss von der eröffnenden Bank eindeutig als übertragbar gekennzeichnet sein.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.Id.)

Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr (»innergemeinschaftliche Lieferungen) ist durch den Kunden grundsätzlich die gewerbliche Mehrwertsteuer für gelieferte Waren an den eigenen Staat zu zahlen (»Bestimmungslandprinzip). Der Versender im anderen EU-Staat liefert die Ware hingegen mehrwertsteuerfrei. Dazu muss er sich allerdings dem Kunden gegenüber mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) als Unternehmer ausweisen. Die USt-IdNr. beantragt der Verkäufer im Heimatland. Auch der Käufer hat als Unternehmer in seinem Staat die USt-IdNr. zu beantragen und muss diese dem Lieferanten mitteilen. Die USt.IdNr. sowohl des Verkäufers als auch des Käufers sind dann auf den Geschäftspapieren (Handelsrechnung) zu vermerken. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die USt.IdNr. des Kunden auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
In Deutschland wird die USt-IdNr. ausschließlich vom Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, erteilt. Dort ist auch die Überprüfung der USt.IdNr. des Kunden vorzunehmen. Dieses System gilt aber nur für Lieferungen, nicht für Leistungen.


UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht regelt die Rechte und die Pflichten internationaler Warenlieferungsverträgen und insbesondere die bei Nicht-Einhaltung der Rechte und Pflichten entstehenden Rechtsfolgen. Das UN-Kaufrecht gilt nach deutschem Recht bei fast allen Exportgeschäften und kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Käufer in einem Staat ansässig ist, der das UN-Kaufrecht noch nicht anerkannt hat. Bei Importen greift das UN-Kaufrecht allerdings nur, wenn der ausländische Lieferant eine Niederlassung in einem Staat hat, der das UN-Kaufrecht anerkannt hat.


Unbestätigtes Dokumentenakkreditiv

»Akkreditiv »Dokumentenakkreditiv
Begründet nur eine feststehende Verpflichtung der Akkreditiv eröffnenden Bank zur sofortigen Zahlung bzw. je nach Akkreditivart zur hinausgeschobenen Zahlung, Akzeptleistung oder zu anderen Leistungen. Andere Banken, die häufig als Gültigkeits- und Benutzungszahlstelle fungieren, übernehmen bei unbestätigten Akkreditiven keine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung bzw. Akzeptleistung gegenüber dem Akkreditivbegünstigten.


Unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv

Das unwiderrufliche Dokumentenakkreditiv sichert im Außenhandel die Zahlung. Akkreditive sind mittlerweile grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, im Akkreditivtext ist etwas anderes vereinbart. Die eröffnende Bank ist unwiderruflich zur sofortigen Zahlung verpflichtet, bzw. je nach Akkreditivart zur hinausgeschobenen Zahlung, zur Akzeptleistung oder zu anderen Leistungen, die eine Zahlung zur Folge haben. Zur Änderung des unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs ist die Zustimmung aller vier an einem Geschäft beteiligten Personen oder Geldinstitute erforderlich (Importeur, Bank des Importeurs, Bank des Exporteurs, Exporteur).
Siehe auch »Akkreditiv »Dokumentenakkreditiv

 


Ursprungserklärung (UE)

Die UE gilt als besonderer »Präferenznachweis für Waren, denen eine Zollpräferenz gewährt wird. Übersteigt der Wert einer Ware, die in ein begünstigtes »Drittland verbracht wird, nicht eine bestimmte Wertgrenze (in der Regel 6000,-- EUR), kann anstelle einer »Warenverkehrsbescheinigung als vereinfachter Präferenznachweis eine UE durch den Ausführer der Ware auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben werden. Die UE ist vom Ausführer maschinenschriftlich und gemäß dem vorgeschriebenen Wortlaut des Ausfuhrlandes zu erstellen.
Bei der Einfuhrabfertigung von Waren die auf der »Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, muss der Zollabfertigungsstelle eine UE vorgelegt werden. Sie muss auf einem mit der Ausfuhr zusammenhängenden Beleg (Handelspapiere) eingetragen werden und bestätigen, dass die Ware ihren Ursprung im angegebenen »Drittland hat.


Ursprungslandprinzip

Bei international gehandelten Waren und Leistungen unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem »Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandsprinzip. Das Ursprungslandprinzip ist ein Besteuerungsmodell, wonach die innergemeinschaftlich gelieferte Ware (produziert innerhalb der EU) im Ursprungsland versteuert wird, und nicht im Bestimmungsland, wo die Ware konsumiert wird.


Ursprungsnachweis

Der Ursprungsnachweis belegt die Herkunft einer Ware. Je nachdem, ob es sich bei der Ware um einen präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung handelt, müssen unterschiedliche Nachweise erbracht werden. In den Dokumenten müssen die einzuführenden Waren ausreichend gekennzeichnet sein und der Ursprung durch eine zuständige Stelle bescheinigt worden sein. Die Dokumente sind bei der Einfuhrabfertigung der Zollstelle vorzulegen.
»Präferenznachweis


Ursprungswaren

Als Ursprungswaren gelten im Sinne der Ursprungsverordnung diejenigen Waren, die vollständig im Ursprungsland hergestellt werden. Ebenfalls Ursprungswaren sind Güter, die mit eingeführten Waren hergestellt wurden, wobei die eingeführten Waren im Einfuhrland in ausreichender Form zollamtlich be- und verarbeitet worden sein müssen.


Ursprungszeugnis

Bezeichnung für ein Begleitpapier für Waren im Außenwirtschaftsverkehr, durch welches die Herkunft nachgewiesen wird. Ist bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, der Zollstelle vorzulegen. Anstelle des Ursprungzeugnisses, kann gelegentlich auch die »Ursprungserklärung vorgezeigt werden. Das Ursprungzeugnis muss von einer berechtigten Stelle im Ursprungsland ausgestellt worden sein (in Deutschland die Kammern) und alle Angaben zur Nämlichkeitsfeststellung (»Nämlichkeit) beinhalten.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt.


Ust-IdNr.

»Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

V

Verbindliche Zolltarifauskunft

Es steht jeder Person frei, bei der zuständigen Zollbehörde eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung einer Ware zu beantragen. Diese verbindliche Auskunft gibt dem Wirtschaftsbeteiligten eine Rechtssicherheit und eine Sicherheit bei der Kalkulation der Kosten. Neben der verbindlichen (schriftlichen) Auskunft erteilen die Zollstellen auch mündliche, unverbindliche Auskünfte.


Versandzollstelle

Die Versandzollstelle ist jene Zollstelle, die dem Firmensitz am nächsten liegt. Bei ihr sind die örtlichen Zollformalitäten zu erledigen.

 

W

Warenliste Ausfuhr

In dieser Liste sind diejenigen Waren und Technologien aufgeführt, die bei ihrer Ausfuhr bzw. bei der Verbringung aus dem Wirtschaftsgebiet einer Genehmigung bedürfen oder die aufgrund von einer gemeinsamen Marktorganisation bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft lizenzpflichtig sind.
Siehe auch »Ausfuhrliste »Dual-Use-Güter


Warentarifnummer

Zur »Zollanmeldung jeder Ware ist eine Warentarifnummer erforderlich. Die achtstellige statistische Warentarifnummer ist ein Code zur eindeutigen Bestimmung einer Ware. Die statistischen Warennummern sind im "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erfasst.


Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung, auch »Präferenznachweis genannt, ist ein Zollpapier, das als Präferenznachweis dient. Sie wird auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden ausgestellt. Die EUR.1 ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Präferenz- und Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, bzw. mit Staaten, die mit der EU assoziiert sind. Die EUR.1 wird nötig, wenn der Warenwert 6000,-- EUR übersteigt (dies gilt allerdings nicht für alle Länder) bzw. wenn die Ware nicht von einem ermächtigtem Ausführer verbracht wird.
Siehe auch »Ursprungserklärung


Warenwert

Dies ist der Wert einer Ware entweder als Handelswert mit variabler Größe zum Zeitpunkt des Verkaufes bzw. Einkaufes oder als allgemeiner Handelswert. Maßgebend im Warenverkehr mit Drittländern ist der nach Zollvorschriften festgelegte »Zollwert.


Welthandelsorganisation (WTO)

Die Welthandelsorganisation (WTO) ist eine internationale Institution zur Förderung des weltweiten Freihandels, mit Sitz in Genf. Die WTO bietet einen juristischen Rahmen für den Welthandel. In den WTO-Abkommen verpflichten sich die 153 Mitgliedstaaten, die nationalen Gesetze den Welthandelsverträgen anzupassen. Diese Regelungen sind nicht zu verwechseln mit der GATT, den allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

 

Z

Zentrale Auskunftsstelle des Informations- und Wissensmanagements der Zollverwaltung

Die Zentrale Auskunftsstelle des Informations- und Wissensmanagements der Zollverwaltung (IWM Zoll) ist eine Organisation des Bundesministeriums für Finanzen und erteilt bundesweit Auskünfte zu Zoll- und Verbrauchsteuerfragen. Sie hat ihren Sitz in Dresden. Informationen als PDF zum Herunterladen gibt es unter http://www.zoll.de/g0_publikationen/a0_broschueren/flyer_iwm.pdf


ZM

»Zusammenfassende Meldung


Zollabfertigung

Abfertigung durch die Zollstelle, bei der bestimmte Förmlichkeiten eingehalten werden müssen: Entgegennahme der »Zollanmeldung, bei Ausfuhr der »Ausfuhranmeldung, Überprüfung der angemeldeten Ware auf Identität und Genehmigungsbedürftigkeit, Zollbeschau, Entnahme von Warenproben und Mustern, Anlegen des Zollverschlusses, Zollbefund auf den Zollpapieren über die durchgeführten Abfertigungsmaßnahmen und letztlich die Freigabe der Ware an den Anmelder mit Übergabe der Zollpapiere.


Zollbefreiungen

Zollbefreiungen werden durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Sie gewähren unter bestimmten Umständen eine privilegierte Überführung von Waren, etwa Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Sendungen mit geringem Wert, Ausrüstungen verlagerter Betriebe u.v.a. Man unterscheidet die tarifliche Zollfreiheit, die für eine bestimmte Ware keinen Zollsatz vorsieht, und die außertarifliche Zollbefreiung, die eine Befreiung für z.B. Heiratsgut, geringwertige Muster und Proben oder Reisemitbringsel vorsieht.


Zolllager

Das Zolllager dient der Lagerung von Zollgut, das später wieder ausgeführt werden soll und dementsprechend auch erst später in den freien Verkehr übernommen wird. Zolllager werden zollamtlich zugelassen und überwacht. Es werden nur Personen bewilligt, die regelmäßig Abschlüsse tätigen, eine ordentliche Buchführung vorweisen und vertrauenswürdig erscheinen. Die Dauer der Lagerung darf den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten, eine Ausnahme ist möglich, wenn die Beschaffenheit der Ware es erfordert.


Zollkodex

Der Zollkodex ist eine Verordnung der »EU zur europaweiten Vereinheitlichung der Zollvorschriften und für den Warenverkehr mit Drittstaaten. Der Zollkodex und entsprechend die Durchführungsverordnungen gliedern sich in das Verfahrensrecht, das Abgabenrecht und die allgemeinen Regeln.


Zollkontingent

Im Zollkontingent ist zum Schutz gemeinschaftlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Beschränkung für die zollbegünstigte Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Die Kontingentierung ist meist zeitlich begrenzt und je nach Agrarbereich auf Jahreszeiten bezogen. Außerhalb dieser Kontingente können beliebig viele Waren zu den normalen Zollsätzen eingeführt werden.


Zollnummer

Mit der siebenstelligen Registriernummer wird ein Unternehmen mit seinen Stammdaten bei der Zollverwaltung erfasst. Jedes Unternehmen, das mehr als dreimal im Jahr eine Zollanmeldung abgibt, benötigt eine Zollnummer. Seit Januar 2009 gilt, dass Sendungen mit ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren nur mit Zollnummer abgefertigt werden können. Als zusätzliches Identifikations- bzw. Ordnungskennzeichen gibt es ab dem 1. November 2009 die EORI-Kennnummer. Die Zollnummer ist bei Ausfuhr- und Einfuhrmeldungen anzugeben. Sie wird auf Antrag (Formular 0870) durch die Auskunftsstellen des Zolls, das Informations- und Wissensmanagement (IWM), erteilt.


Zolltarifnummer

»Warentarifnummer


Zollunion

Eine Zollunion ist der Zusammenschluss mehrerer Zollgebiete zu einem Zollgebiet, in dem die Zölle und beschränkten Handelsvorschriften, zumindest für die in diesem Gebiet produzierten Waren, wegfallen.


Zollwert

Im zollrechtlichen Sinne ist der Zollwert eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zollabgabe. Er richtet sich nach dem »Zollkodex. Der Zollwert muss klar definiert sein, da er für die weitere »Zollabfertigung entscheidend ist.


Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die zusammenfassende Meldung (ZM) ist die vorgeschriebene Meldung aller »innergemeinschaftlichen Lieferungen in ein anderes »EU-Land. Die ZM ist auf einem amtlich vorgegebenen Vordruck an das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - zu senden. Sie dient der Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr. Diese Meldung wird für ein Jahresquartal erstellt und enthält alle Lieferungen des Versenders unter Angabe der »USt-IdNr. des Abnehmers und den »Warenwert in Euro. Das Bundesamt für Finanzen sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, wo sie von der zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. So kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Formulare gibt es beim örtlichen Finanzamt.