Österreich: Bereithaltung der Lohnunterlagen auf der Baustelle

BHI-TIPP des Monats

Die Exportberater von BHI werden immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob die geforderten Lohnunterlagen bei einer Kontrolle in Österreich seit Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (Januar 2017) auch in elektronischer Form vorgehalten werden können.

BHI hat bei der Österreichischen Finanzpolizei nachgefragt, wie die neuen Bestimmungen in der Praxis abzuwickeln sind. Wir haben dazu folgende Auskunft erhalten:

Die alleinige Einsicht auf einem Smartphone oder Tablet ist nicht ausreichend. Auch ein USB Stick mit gespeicherten Daten wird nicht akzeptiert (da es sich um Fremdsoftware handelt).

Die Dateien sollten am besten im PDF-Format gespeichert sein und dann per Email vom Smartphone/Tablet direkt an den Kontrolleur übermittelt werden. Generell bevorzugt die Finanzpolizei jedoch die ausgedruckte Schriftform.

Weitere Infos:

Karin Mai

Außenwirtschaftsberaterin

Tel. +49 911 586856-22

k.mai--at--bh-international.de

Hier der Wortlaut des Gesetzestextes:

§ 21. (1) des LSDG besagt:

"Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr.883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E101 oder A1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß §19 Abs.1 und 3;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß §19 Abs.3 Z11,sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. (...)"